246
beschäftigten Personen vom 5. Mai 1886 für den Bereich der Staats-, Forst-, dann der
Bergwerks= und Salinen-Verwaltung anzuordnen, was folgt:
8. 1.
Die Befugnisse und Obliegenheiten der Ausführungsbehörden werden durch die Re-
gierungsfinanzkammern (Forstabtheilungen) wahrgenommen.
Der Geschäftsbereich jeder Ausführungsbehörde erstreckt sich auf die zum Verwaltungs-
bezirke der betreffenden Regierungsfinanzkammer (Forstabtheilung) gehörigen Staatsbetriebe.
Die Regierungsfinanzkammer der Oberpfalz und von Regensbulg (Forstabtheilung) ist zugleich
Ausführungsbehörde für die in ihrem Bezirke gelegenen der General-Bergwerks= und Salinen-
Administration unterstellten Forstbetriebe.
§. 2.
Für den Geschäftsbereich jeder Ansführungsbehörde wird am Sitze derselben ein Schieds-
gericht errichtet.
8. 3.
Die Vorsitzenden der Schiedsgerichte und deren Stellvertreter sind durch Unser Staats-
ministerinm der Finanzen zu ernennen.
8. 4.
Sind in dem Bezirke der Ausführungebehörde eine oder mehrere wahlberechtigte Orts-
oder Betriebskrankenkassen vorhanden, so erfolgt die ihnen zustehende Wahl zweier Beisitzer
aus dem Arbeiterstande und je eines ersten und zweiten Stellvertreters derselben für jedes
Schiedsgericht nach Maßgabe des von Unserm Staatsministerium der Finanzen zu er-
lassenden Regulativs.
Befinden sich dagegen keine wahlberechtigten Orts= oder Betriebskrankenkassen in dem
Bezirke der Ausführungsbehörde, so werden diese Beisitzer und Stellvertreter von dem Land-
rath des betreffenden Regierungsbezirkes als der Vertretung der Kreisgemeinde aus der
Zahl der wählbaren, in einem Staatsforstbetriebe beschäftigten Arbeiter berufen.