Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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Die Feststellung der Entschädigungen für die durch Unfall Verletzten und für die Hin- 
terbliebenen der durch Unfall Getödteten erfolgt durch die Ausführungsbehörden. 
8. 6. 
Die weiter erforderlichen Ausführungsvorschriften hat Unser Staatsministerium der 
Finanzen zu erlassen. 
München, den 17. April 1888. 
Luitpold 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. v. Riedel. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath Bauer. 
Nr. 6172. 
Abschied für den Landrath der Pfalz über dessen Verhandlungen in den Sitzungen vom 
7. mit 19. November 18387. 
Im Uamen Feiner Majestät des RKönigs. 
Luitho II, 
von Gottes Gunden Königlicher Hrin von Guayern, 
Regent. 
Wir haben Uns über die von dem Landrathe der Pfalz in seinen Sitzungen vom 7. mit 
19. November 1887 gepflogenen Verhandlungen Vortrag erstatten lassen, und ertheilen 
hierauf folgende Entschließungen: 
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