Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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J. 
Abrechnung über die Fonds der Kreisanstalten und über die Kreisfonds 
für das Jahr 1886. 
Die gemäß Art. 15 lit. b und c des Landrathsgesetzes vom 28. Mai 1852 dem 
Landrathe vorgelegten Rechnungen über die Kreisfonds und Kreisanstalten für das Jahr 1886 
wurden von demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch das Kreis- 
Amtsblatt bereits veröffentlicht. 
II. 
Steuerprincipale für das Jahr 1888. 
Die Steuerprincipalsumme des Regierungsbezirks der Pfalz beträgt für das Jahr 1888 
2871347 A, wovon ein Steuerprozent auf 28 713 .M sich berechnet. 
III. 
Kreis-Ausgaben und Kreis-Einnahmen für das Jahr 1888. 
Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreis-Ausgaben und Kreis-Ein- 
nahmen ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Genehmigung. 
IV. 
Auf die bei Prüfung des Vorauschlags und gesondert erfolgten Anträge und Beschlüsse 
des Landraths ertheilen Wir nachstehende Entschließungen: 
1. Der Landrath hat beschlossen, die Revision der Kreisfondszuschüsse zu den deutschen 
Schulen der Pfalz auf die nächste Session des Landraths, als auf die erste Session in der 
neuen Landrathsperiode zu verschieben. 
Wir ertheilen diesem Beschlusse Unsere Genehmigung, und behalten dem neuen Land- 
rathe vor, seinerseits allenfallsige allgemeine Grundsätze und Grundlagen für die Berechnung 
dieser Kreisfondszuschüsse aufzustellen und Unserer Genehmigung dann vorzulegen.
	        
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