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J.
Abrechnung über die Fonds der Kreisanstalten und über die Kreisfonds
für das Jahr 1886.
Die gemäß Art. 15 lit. b und c des Landrathsgesetzes vom 28. Mai 1852 dem
Landrathe vorgelegten Rechnungen über die Kreisfonds und Kreisanstalten für das Jahr 1886
wurden von demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch das Kreis-
Amtsblatt bereits veröffentlicht.
II.
Steuerprincipale für das Jahr 1888.
Die Steuerprincipalsumme des Regierungsbezirks der Pfalz beträgt für das Jahr 1888
2871347 A, wovon ein Steuerprozent auf 28 713 .M sich berechnet.
III.
Kreis-Ausgaben und Kreis-Einnahmen für das Jahr 1888.
Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreis-Ausgaben und Kreis-Ein-
nahmen ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Genehmigung.
IV.
Auf die bei Prüfung des Vorauschlags und gesondert erfolgten Anträge und Beschlüsse
des Landraths ertheilen Wir nachstehende Entschließungen:
1. Der Landrath hat beschlossen, die Revision der Kreisfondszuschüsse zu den deutschen
Schulen der Pfalz auf die nächste Session des Landraths, als auf die erste Session in der
neuen Landrathsperiode zu verschieben.
Wir ertheilen diesem Beschlusse Unsere Genehmigung, und behalten dem neuen Land-
rathe vor, seinerseits allenfallsige allgemeine Grundsätze und Grundlagen für die Berechnung
dieser Kreisfondszuschüsse aufzustellen und Unserer Genehmigung dann vorzulegen.