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Zum Transport der Effekten der auf Eisenbahnen oder Danpsschiffen beförderten
Truppentheile kann für die Strecken von den Quartieren nach den Einschisfungspunkten und
von den Ausschiffungspunkten nach den Onartieren Vorspann in dem obenbezeichneten Um-
fange in Anspruch genommen werden, wenn die betreffende Station weiter als ein Kilo-
meter von dem Quartierorte entfernt ist.
c) Für Kommandos und Trausporte.
Bei einer Stärke unter 90 Mann hat das Kommando 2c., sofern es unter Führung
eines Offiziers steht, ein einspänniges Fuhrwerk) zum Transport des Gepäcks zu be-
anspruchen.
Bei einer Stärke von 90 Mann bis zu 300 Mann:
ein zweispänniges Fuhrwerk und
bei einer Stärke von 300 bis 600 Mann:
zwei zweispännige Fuhrwerke.
Der Anspruch wechselt nach Maßgabe dieser Bestimmungen, je nachdem sich die Stärle
des Kommandos oder des Transportes verändert, ohne Rücksicht auf den in der Marsch-
ronte nach der ursprünglichen Stärke angegebenen Bedarf.
Remontekommandos unter Führung eines Offiziers haben für den Marsch von dem
Orte, an welchem sie die für die Truppen bestimmten Remonten übernehmen, bis zum Orte
der Abgabe, ausschließlich der Strecken, auf welchen Eisenbahnbeförderung stattfindet, An-
spruch auf ein zweispänniges Fuhrwerk. «
Werden Kommandos und Transporte auf Eisenbahnen oder Dampsfschiffen befördert,
so steht ihnen ein gleicher Anspruch auf Vorspann wie auf dem Marsche zu für die Wege—
strecken von den Quartieren nach den Einschiffungspunkten und von den Ausschiffungspunkten
nach den Quartieren, wenn die Entfernung zwischen der Station und dem Quartierort mehr
als ein Kilometer beträgt.
Von dem ein Remontekommando führenden Offizier kaun während der Dauer des
Kantonnements in der Umgegend des Depots zu allen dienstlichen Fahrten nach dem
Remontedepot 2c. und zurück eine einspännige Vorspannfuhre in Anspruch genommen werden.
*) Sofern einspännige Fuhrwerke nicht zu erlangen, hat überall, wo solche in Anspruch genommen werden
dürfen, die Gestellung zweispänniger Fuhrwerke zu erfolgen.