42. 15
berittenen bz. nicht rationsberechtigten Administrationsbeamten, der Auditeure und
der Geistlichen, sowie zur Weiterbeförderung der nicht berittenen bz. nicht rationsbe-
rechtigten Regiments-, Bataillous= und Abtheilungsärzte und deren Stellvertreter
(bei den Fußartillerie-Truppentheilen auch der mit der Wahrnehmung der oberärxztlichen
Funktionen beauftragten Assistenzärzte), der Zahlmeister und deren dienstlich nicht be-
rittenen Stellvertreter auf Märschen, von denen dieselben am nämlichen Tage in den
Garnisonort bz das Kantonnement oder Marschauartier nicht zurückkehren, sowie zur Weiter-
beförderung der nicht rationsberechtigten Offiziere und Zahlmeister, sowie deren dienstlich
nicht berittenen Stellvertreter, welche mit dem Empfange der Verpflegungs= und Biwaks-
bedürfnisse aus den Magazinen und mit der Beaufsichtigung und Führung der Wagenkolonne
beauftragt sind, bei den mit diesem Dienste verbundenen Märschen, ist ein einspänniges
Fuhrwerk zu stellen.
Desgleichen wenn Verpflegungsgelder von einer 2 km oder darüber vom Marsch= bz.
Kantonnementsquartier entfernten Empfangsstelle abgeholt werden müssen und die Abholung
nicht ohne Benutzung eines Fuhrwerks angängig erscheint.
Die Gestellung eines einspännigen Fuhrwerks kann serner auf Märschen zum Trans-
port des Gepäcks des Fourieroffiziers (Fourieroffiziere der Kavallerie und der reitenden
Artillerie sind hiervon ausgeschlossen) und wenn der einzuquartierende Truppentheil mehrere
Ortschaften belegt, die Gestellung eines weiteren solchen Fuhrwerks zur Besichtigung der
letzteren in Anspruch genommen werden. Dieser Anspruch tritt auch dann ein, wenn der
von dem Fourieroffizier einzuquartierende Truppentheil zwar nur einen Ort belegt, dieser
letztere aber aus einzelnen Theilen besteht, die über 2 km von einander entfernt sind. Die
Entnahme des zweiten Fuhrwerks ist jedoch auf diejenigen Fälle zu beschränken, in denen
die zurückzulegende Gesammtentfernung über 45 km hinausgeht; anderenfalls ist das erste
Fuhrwerk bei Ausführung der dem Fourieroffizier obliegenden Geschäfte weiter zu benutzen.
Werden Offiziere, Aerzte und Zahlmeister oder deren Stellvertreter während der Uebungen
oder bei Zusammenziehungen innerhalb des Kantonnementebezirks versetzt oder abkommandirt
und haben sie zu diesem Behuf für ihre Person Wege von einem Kantonnementsorte in
einen anderen oder zum Biwak zmückzulegen, so darf in Fällen, in welchen Neisekosten nicht
gewährt werden, bei einer Entfernung von mehr als 2 km und bei einer Abwesenheitsdauer
aus dem eigenen Kantonnementsorte über 24 Stunden zur Fortschaffung der Effekten ein