Offiziere, Mililärärzte im Offiziersrange und obere Militärbeamte sind berechtigt, die
Verpflegung auf dem Marsche und in Kantonnirungen — in letzteren bei Einquartierung in
Städten jedoch nur die Morgenkost — in Anspruch zu nehmen; eine Verpflichtung derselben,
von den Quartiergebern die Verpflegung zu entnehmen, besteht nicht.
Die Verpflegung für Offiziere, Militärärzte im Offiziersrange und obere Militärbeamte
hat in einer angemessenen Bewirthung zu bestehen.
In Kantonnements haben die Truppen die Mannschaftoverpflegung entweder aus den
ihnen nach den reglementarischen Bestimmungen zur Verfügung zu stellenden Mitteln selbst
zu beschaffen, oder es werden ihnen die Verpflegungsgegenstände aus militärischen Magazinen
geliefert. In beiden Fällen haben sie Anspruch auf Benntzung des Hochfeuers, sowie der
Koch= und Eßgeräthe des Ouartiergebers (Quartierleistungs-Gesetz vom 25. Juni 1868,
bayer. Gesetz= und Verordnungsblatt 1875 Nr. 15 S. 181), jedoch mit Ausnahme der
engen Quartiere, in welchen die Einquartierten nur zur Mitbenutzung vorhandener Kochein-
richtungen berechtigt sind.
Die Mannschaftsverpflegung in Kantonnements befindlicher Truppen durch die Quartier-
geber tritt nur ein, falls unter Mitwirkung der Civilbehörde eine vorherige Vereinbarung
zu Stande gekommen ist, lant deren die Truppen aus den ihnen reglementsmäßig zur Ver-
fügung stehenden Mitteln eine entsprechende Vergütung zahlen.
Im Falle der Lieferung der Verpflegungsgegenstände aus den Magazinen findet eine
Uebertragung der Mannschaftsbeköstigung an die Quartiergeber überhaupt nicht statt.
Zu §. 5.
Die Fourage ist in guter Qualität und nach Gewicht zu verabreichen.
Die auf Märschen zu gewährenden Rationen betragen:
a) für die Pferde der Truppentheile, Offiziere, im Offiziersrang
stehenden Aerzte und Militärbeamten:
Hafer. Heu. Stroh.
1. die schwere Ration 5750 2 15009 1750 .
2. die mittlere Ration. 5400 „ 1500 „ 1750 „
3. die leichte Ration 5000,„ 1500 „ 1750 „