Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

. EK 2. 19 
b) für die Remontepferde: 
Hafer. Heu. Stroh. 
k die schwere Ration. 5000 2 3500 1750 8. 
. die mittlere Ration 4650 „ 3500 „ 1750 „ 
3 die leichte Natio 4250 „ 3500 „ 1750 , 
Ist die laut der Marschrouten zu verabreichende Fourage im Gemeindebezirk nicht vor- 
handen — worüber der Gemeindevorstand eine mit der bezüglichen Vorspann-Liquidation 
vorzulegende Bescheinigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde beizubringen hat —, so ist 
der Gemeindevorstand dafür verantwortlich (§. 7 Absatz 6 des Gesetzes), daß die Abholung 
von der nächsten militärischen Verabreichungsstelle rechtzeitig bewirkt werde. 
Wenn die von einem Besitzer aus seinen Beständen gelieferte Fonrage den Bedarf für 
25 Pferde überstiegen hat und derselbe statt der Bezahlung die Rückgewähr in dem nachsten 
Militärmagazin beansprucht, wird für die Abholung dieser Fourage vom Magazin eine Ver- 
gütung aus Militärfonds nicht gewährt. 
Die Rückgewähr erfolgt auf Grund der vom Truppentheil rc. ausgestellten, an die 
Militärmagazin-Verwaltung abzugebenden Bescheinigung über die stattgehabte Lieferung der 
Fourage, sowie einer Bescheinigung des betreffenden Gemeindevorstandes, daß der Vorleger 
der Quittung (Name, Stand) gesetzlich berechtigt ist, die Natural-Rückgewähr der von ihm 
gelieferten Fourage im Betrage von . . . Tonnen . . kg Hafer, Tonnen 
kg . . g Heu und . . . Tonnen . . kg . . 8 Stroh zu beanspruchen. 
Wird nicht die Rückgewähr des ganzen Quantums der gelieferten Fourage bean- 
sprucht, so hat die Militärmagazin-Verwaltung, welche die Rückgewähr bewirkt, das in 
Natur zurückgegebene Fouragequantum auf der Fouragequittung zu vermerken und solche dem 
Vorleger wieder auszuhändigen. Letzterer hat aber dann dem Militärmagazin über das 
erstattete Fonragequantum eine besondere Quittung nach dem Schema B7 zu ertheilen. 
Zu §. 6. 
In den an die zuständigen Civilbehörden (Beilage Buchstabe B der Iustruktion vom 
8. Juli 1875 zur Ausführung des Gesetzes über die Quartierleistung für die bewaffnete 
Macht während des Friedenszustandes vom 25. Juni 1868 — Bayer. Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt 1875 Nr. 39 Seite 513 — (zu richtenden schriftlichen Requisitionen der 
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