Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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Art. 1. 
Die k. Staatsregierung ist ermächtigt, für den Fall der Herstellung: 
1. einer schmalspurigen Lokalbahn von Ludwigshafen a. Rh. über Frankenthal nach 
Großkarlbach für ein Bau= und Einrichtungskapital im Maximalbetrage von 
998 000 KMK (neunhundert acht und neunzig tausend Mark), 
2. einer Lokalbahn von Rohrbach nach Klingenmünster für ein Bau= und Einrichtungs- 
kapital im Maximalbetrage von 504 000 -„X (fünfhundert vier tausend Mark), 
einer Lokalbahn von Ludwigshafen a. Rh. nach der Dannstadter Höhe für ein 
Bau= und Einrichtungskapital im Maximalbetrage von 624 300 -X (sechshundert 
vier und zwanzig tausend dreihundert Mark) 
einen jährlichen Zinsertrag bis zu 4 Prozent vom Tage der Vollendung und Eröffnung 
jeder einzelnen neuen Bahnlinie bis zum 31. Dezember 1904 zu gewährleisten, oder statt 
dieses Zinserträgnisses einen Ueberschuß der Betriebsrente in einer dem vierprozentigen Zins 
der festgesetzten Bau- und Einrichtungskapitalien entsprechenden Höhe sicher zu stellen. 
□ 
Art. 2. 
Mit der baulichen Ausführung der im Art. 1 genannten Lokalbahnen ist erst dann 
vorzugehen, wenn der für den Bahnbau und dessen Zugehör nöthige Grund und Boden 
kosten= und lastenfrei der bauführenden Eisenbahngesellschaft zur Verfügung gestellt sein wird. 
Gegeben zu München, den 26. April 1888. 
Luitpolyd 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Krhr v. Lut. #r. v. Riedel. Frhr. v. Crailsheim. FKrhr v. Feilitzsch. v. Beinleth. Krhr. v. Ceonrod. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
v. Neumayr. 
53
	        
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