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Art. 1.
Die k. Staatsregierung ist ermächtigt, für den Fall der Herstellung:
1. einer schmalspurigen Lokalbahn von Ludwigshafen a. Rh. über Frankenthal nach
Großkarlbach für ein Bau= und Einrichtungskapital im Maximalbetrage von
998 000 KMK (neunhundert acht und neunzig tausend Mark),
2. einer Lokalbahn von Rohrbach nach Klingenmünster für ein Bau= und Einrichtungs-
kapital im Maximalbetrage von 504 000 -„X (fünfhundert vier tausend Mark),
einer Lokalbahn von Ludwigshafen a. Rh. nach der Dannstadter Höhe für ein
Bau= und Einrichtungskapital im Maximalbetrage von 624 300 -X (sechshundert
vier und zwanzig tausend dreihundert Mark)
einen jährlichen Zinsertrag bis zu 4 Prozent vom Tage der Vollendung und Eröffnung
jeder einzelnen neuen Bahnlinie bis zum 31. Dezember 1904 zu gewährleisten, oder statt
dieses Zinserträgnisses einen Ueberschuß der Betriebsrente in einer dem vierprozentigen Zins
der festgesetzten Bau- und Einrichtungskapitalien entsprechenden Höhe sicher zu stellen.
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Art. 2.
Mit der baulichen Ausführung der im Art. 1 genannten Lokalbahnen ist erst dann
vorzugehen, wenn der für den Bahnbau und dessen Zugehör nöthige Grund und Boden
kosten= und lastenfrei der bauführenden Eisenbahngesellschaft zur Verfügung gestellt sein wird.
Gegeben zu München, den 26. April 1888.
Luitpolyd
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Krhr v. Lut. #r. v. Riedel. Frhr. v. Crailsheim. FKrhr v. Feilitzsch. v. Beinleth. Krhr. v. Ceonrod.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Ministerialrath
im k. Staatsministerium des Innern:
v. Neumayr.
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