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Militärbehörden, sowie in den auf Grund derselben auszustellenden Marschronten sind die
nach §. 2 des Gesetzes in Anspruch zu nehmenden Leistungen nach Gegenstand, Umfang,
Ort und Zeit genau zu bezeichnen.
Die requirirte Behörde hat die im Interesse der rechtzeitigen Sicherstellung der Leistungen
erforderlichen Anordnungen schleunigst zu erlassen.
An Stelle des der vorerwähnten Instruktion vom 8. Zuli 1875 unter dem Buch-
staben A beigefügten Formulars zu den Marschronten tritt das unter à hier angeschlossene
Formular.
Die Militärbehörden werden von der ihnen für dringende Fälle allgemein zugestandenen
Befugniß, von der Gemeindebehörde, und wo diese nicht rechtzeitig zu erreichen ist, von den
Leistungspflichtigen in der Gemeinde unmittelbar zu requiriren, nur dann Gebrauch macheu,
wenn das militärische Interesse auf dem Wege der Requisition durch Vermittelung der zu-
ständigen Civilbehörde nicht genügend sicher zu stellen ist.
Die Bescheinigungen über die erfolgten Leistungen sind von den Militärbehörden
(Kommandoführern) nach den unter B 1—6 beiliegenden Formularen zu ertheilen.
Zu §. 7.
Die den Gemeinden in §. 7 Absatz 4 des Gesetzes für den Fall der lebernahme der
Leistungen auf eigene Rechnung beigelegte besondere Befugniß, die erwachsenden Kosten auf
die dadurch von der unmittelbaren Leistung befreiten Pflichtigen nach dem Verhältniß ihrer
Verpflichtung zur Naturalleistung umzulegen, schließt die allgemeine Besugniß der Gemeinden
nicht aus, die entstehenden Kosten auf Gemeindemittel zu übernehmen. Die Gemeinden
haben daher in dem bezeichneten Falle die Wahl, ob sic den Aufwand ohne Weiteres aus
der Gemeindekasse decken bezw. als gewöhnliche Gemeindelast umlegen, oder ob sie die Um-
legung der Kosten auf die zur Naturalleistung Verpflichteten eintreten lassen wollen.
Beschwerden über etwaige mangelhafte Leistungen sind von den Militärbehörden (Kom
mandoführern) bei den betheiligten Ortsbehörden auf kürzestem Wege anzubringen und nach
Umständen bei den vorgesetzten Behörden weiter zu verfolgen.
Ist eine Militärbehörde genöthigt gewesen, eine Leistung ohne Zuziehung des Gemeinde
vorstandes anderweitig zu beschaffen (I. 7 Absatz 6), so hat die Entscheidung darüber, ob
und inwieweit dem letzteren eine den Anspruch auf Erstattung der emstandenen Mehrkosten