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begründende Versäumniß zur Last sälll, durch die dem Gemeindevorstande vorgesetzte Civil—
behörde zu erfolgen.
Zu 8. 9.
1. Die Vergülungssätze für Vorspann werden nach ihrer jedesmaligen Feststellung
für die Bezirke der einzelnen Lieferungsverbände durch das bayer. Gesetz= und
Verordnungeblatt zur öffemlichen Kenntniß gebracht.
Fuhrwerk mit anderer als Pferdebespannung darf nur da gestellt bezw. in
Anspruch genommen werden, wo Pferdegespaune nicht in genügender Anzahl
vorhanden sind.
Für eine Vorspannleistung, welche nicht länger als von Mitternacht bis zu
Mitternacht gedauert hat, wird der einfache Tagessatz gewährt. «
Nur die Hälfte der Tagessätze ist zu gewähren, wenn die Inanspruchnahme
der Fuhrwerke rc. durch die Leistung einschließlich der Fahrt vom Wohnorte zum
Gestellungsorte, sowie der Rückkehr nach dem Wohnorte und — sofern die In-
anspruchnahme in die regelmäßige Fütterungszeit fällt — einschließlich einer ein-
stündigen Fütterungspause die Dauer von sechs Stunden nicht überschritten hat.
Die im §. 9 Ziffer 1 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehene Erhöhung der
durch den Bundesrath festgestellten Vergütungssätze erfolgt durch die Kreis-
regierungen, Kammern des Innern, für die jedesmalige Uebungsperiode, und zwar
für diejenigen Bezirke, in welchen Uebungen stattfinden und in welchen ein be-
sonderes Bedürfniß zu der Erhöhung sich herausstellt. Innerhalb dieser Bezirke
werden auch für die Märsche zu und von den lUebungen die höheren Sätze gewährt.
Für Vorspannleistungen zu anderen Zwecken, als zu den Uebungen oder zu
Märschen zu und von denselben gilt die Erhöhung auch innerhalb dieser Be-
zirke nicht.
Die Erhöhung kann sowohl vor Beginn der Uebungen, wie während der
Danuer und nach Beendigung derselben — in letzterem Falle innerhalb 4 Wochen
— ausgesprochen werden.
Sofern die nachstehend zu §. 14 unter bezeichneten Kommissionen nicht
versammelt sind, genügt das Gutachten der daselbst unter a und d genannten