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1) daß als Amtskleidung die Direktoren der Strafanstalten und der Arbeits-
häuser die für die Bezirksamtmänner, dann die Verwalter der genannten An-
stalten die für die Bezirksamtsassessoren vorgeschriebene Amtskleidung, jedoch mit
dem Unterschiede, daß die Stickerei auf schwarzem Sammt anzubringen ist, zu
tragen haben;
2) daß im Dienste von den Direktoren und von den Verwaltern der Straf-
anstalten und der Arbeitshäuser das nach Nr. 1 der Bekanntmachung des König-
lichen Staatsministeriums des Innern vom 10. Mai 1876, die Amtskleidung
der Beamten im Geschäftskreise dieses Ministeriums betr. (Amtsblatt von 1876,
S. 219 ff.), für die Beamten der Bezirksämter Allerhöchst genehmigte Dienstkleid
und die für dieselben in §. 4 Abs. 2 der Königlich Allerhöchsten Verordnung vom
24. Februar 1862, die Einrichtung der Distrikts -Verwaltungsbehörden betr.
(Reg.-Bl. von 1862, S. 409 ff.), vorgeschriebene Dienstmütze getragen und
3) daß denjenigen Direktoren der Strafanstalten und der Arbeitshäuser, welchen
Titel und Rang von Regierungsräthen verliehen ist, gestattet werde, die Amts-
kleidung der Regierungsräthe der Kammer des Innern, jedoch mit dem Unter-
schiede, daß die Stickerei an Kragen und Aermelaufschlägen auf schwarzem Sammt
anzubringen ist, ferner das Dienstkleid und die Dienstmütze der Regierungsräthe
zu tragen;
4) daß die vorstehend getroffenen Anordnungen sich lediglich auf die Neuanschaffungen
zu beziehen haben, welche durch Abtragung der dermalen in Gebrauch stehenden
Uniformirungsstücke nothwendig werden;
5) daß mit dem Vollzuge der gegenwärtigen Allerhöchsten Entschließung die König-
lichen Staatsministerien der Justiz und des Innern betraut werden.
München, den 25. April 1888.
Frhr. v. Feiliizsch. Frhr. v. Leourod.
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Kastner.