Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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i. 
Abrechnung über die Fonds der Kreisanstalten und über die Kreisfonds 
für das Jahr 1886. 
Die gemäß Art. 15 lit. b und c des Landrathsgesetzes vom 28. Mai 1852 dem 
Landrathe vorgelegten Rechnungen über die Kreisfonds und Kreisanstalten für das Jahr 1886 
wurden von demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch das Kreis- 
Amteblatt bereits veröffentlicht. 
II. 
Steuerprincipale für das Jahr 1888. 
Die Steuerprincipalsumme des Regierungsbezirks Unterfranken und Aschaffenburg 
beträgt für das Jahr 1888 3 158 622 26 J, wovon ein Steuerprozent auf 31 586 -4 
22 J sich berechnet. 
III. 
Kreis-Ausgaben und Kreis-Einnahmen für das Jahr 1888. 
- Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreis-Ausgaben und Kreis-Ein- 
- nahmen ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Genehmigung. 
IV. 
Auf die von dem Landrathe gestellten Anträge und gefaßten Beschlüsse ertheilen Wir 
nachstehende Entschließungen: 
1. Dem Beschlusse des Landrathes bezüglich der Gewährung von Wohnungsgeld- 
zuschüssen an die pragmatisch Angestellten des Kreises ertheilen Wir gerne Unsere 
Genehmigung. « 
2. Hinsichtlich des Antrages, die Stelle eines zweiten Kreisschulinspektors im Erledigungs- 
falle nicht wieder zu besetzen, nehmen Wir auf Ziff. IV. 1 des Landrathsabschiedes vom 
29. April 1884 Bezug. 
3. Die vom Landrathe wiederholt angeregte Frage bezüglich der Zahltermine für aus 
Staatswaldungen erkanftes Holz hat durch eine am 20. März l. Is. ergangene Ent- 
schließung des Staatsministeriums der Finanzen eine den Wünschen des Landrathes gün- 
stige Erledigung gefunden.
	        
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