Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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entspiechender Nachricht unter dem Hinzufügen, daß ihnen jederzeit freisteht, den Rest der 
Schuld zur bayerischen Militärkasse zu zahlen. 
Unter den nach Artikel II 8. 3 an die Landesanstalt — bayerischen Militär-Wittwen- 
und Waisensonds — seit der Verzichtleistung emrichleten Beiträgen, welche auf die nach 
§. 2 zu machenden Nachzahlungen anzurechnen kommen, sind nicht allein die ordentlichen, 
sondern auch die anßerordentlichen Beiträge zu verstehen. Falls die eingezahlten ordentlichen 
und außerordentlichen Beiträge die nachzuentrichtenden 3 % gen Beiträge übersteigen, ist das 
Surplus aus dem genannten Fonds zu erholen und dem Einzahler rückzuerstatten. 
4. Die zweiten Cxemplare der Erklärungen derjenigen Widerrufenden, welche gemäß 
Artikel II §. 3 aus dem bayerischen Militär-Wiltwen= und Waisenfonds ausscheiden, sind, 
soweit sie nicht beim Kriegsministerium selbst eingereicht werden, dem letzteren, mit der be- 
züglichen Abrechnung (vorstehende Ziffer 3) versehen, von den zuständigen Behörden bis 
5. Juli 1888 direkt vorzulegen. 
5. Beziglich derjenigen Widerrufenden; welche aus dem bayerischen Militär-Wittwen- 
und Waisenfonds nicht ausscheiden (Artikel II §. 4), tritt §. 1 Ziff. 2 und 4 der Allerh. 
Verordnung I vom 23. August 1887 — Verordnungsblatl S. 326 — in Wirksamkeit. 
Die von deuselben hienach etwa seit dem 1 Juli 1887 infolge von Beförderung 
oder Gehaltsvorrückung zum bayerischen Militär-Wittwen= und Waisenfonds eingezahlten 
außerordentlichen Beiträge, sowie das Surplus der ordentlichen Beiträge, dann die Be- 
förderungstaxen sind von den zuständigen Behörden den Betheiligten hinauszuzahlen und ent- 
weder durch Zurückrechnung in der Nachweisung über die angesallenen Leistungen zum ge- 
nannten Fonds (Kassen-Reglement Seite 275) oder auf Grund besonderer Liquidation 
wieder zu erholen. 
Das zweite Exemplar der Widerrufserklärung ist von den zuständigen Behörden gleich- 
salls bis 5. Juli 1888 dem Kriegsministerium direkt vorzulegen. 
6. Die Erhebung und Abführung der infolge Widerrufs nachzuentrichtenden Wittwen- 
und Waisengeldbeiträge hat nach Maßgabe der Ziffer 6— 16 der Aueführungsbestimmungen 
zu 8§. , 5 und 32 des Reichsgesetzes vom 17. Juni 1887 — Verordnungsblatt S. 334 335 
— einschlägigen Falls unter Berücksichtigung vorstehender Ziffer 3 zu geschehen.
	        
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