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entspiechender Nachricht unter dem Hinzufügen, daß ihnen jederzeit freisteht, den Rest der
Schuld zur bayerischen Militärkasse zu zahlen.
Unter den nach Artikel II 8. 3 an die Landesanstalt — bayerischen Militär-Wittwen-
und Waisensonds — seit der Verzichtleistung emrichleten Beiträgen, welche auf die nach
§. 2 zu machenden Nachzahlungen anzurechnen kommen, sind nicht allein die ordentlichen,
sondern auch die anßerordentlichen Beiträge zu verstehen. Falls die eingezahlten ordentlichen
und außerordentlichen Beiträge die nachzuentrichtenden 3 % gen Beiträge übersteigen, ist das
Surplus aus dem genannten Fonds zu erholen und dem Einzahler rückzuerstatten.
4. Die zweiten Cxemplare der Erklärungen derjenigen Widerrufenden, welche gemäß
Artikel II §. 3 aus dem bayerischen Militär-Wiltwen= und Waisenfonds ausscheiden, sind,
soweit sie nicht beim Kriegsministerium selbst eingereicht werden, dem letzteren, mit der be-
züglichen Abrechnung (vorstehende Ziffer 3) versehen, von den zuständigen Behörden bis
5. Juli 1888 direkt vorzulegen.
5. Beziglich derjenigen Widerrufenden; welche aus dem bayerischen Militär-Wittwen-
und Waisenfonds nicht ausscheiden (Artikel II §. 4), tritt §. 1 Ziff. 2 und 4 der Allerh.
Verordnung I vom 23. August 1887 — Verordnungsblatl S. 326 — in Wirksamkeit.
Die von deuselben hienach etwa seit dem 1 Juli 1887 infolge von Beförderung
oder Gehaltsvorrückung zum bayerischen Militär-Wittwen= und Waisenfonds eingezahlten
außerordentlichen Beiträge, sowie das Surplus der ordentlichen Beiträge, dann die Be-
förderungstaxen sind von den zuständigen Behörden den Betheiligten hinauszuzahlen und ent-
weder durch Zurückrechnung in der Nachweisung über die angesallenen Leistungen zum ge-
nannten Fonds (Kassen-Reglement Seite 275) oder auf Grund besonderer Liquidation
wieder zu erholen.
Das zweite Exemplar der Widerrufserklärung ist von den zuständigen Behörden gleich-
salls bis 5. Juli 1888 dem Kriegsministerium direkt vorzulegen.
6. Die Erhebung und Abführung der infolge Widerrufs nachzuentrichtenden Wittwen-
und Waisengeldbeiträge hat nach Maßgabe der Ziffer 6— 16 der Aueführungsbestimmungen
zu 8§. , 5 und 32 des Reichsgesetzes vom 17. Juni 1887 — Verordnungsblatt S. 334 335
— einschlägigen Falls unter Berücksichtigung vorstehender Ziffer 3 zu geschehen.