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Art. 1.
Der gemäß Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. April 1882, die Behandlung der
bestehenden Vizinalbahnen und den Bau von Sekundärbahnen betreffend, aus Staatsmitteln
zu entnehmende Bedarf für die Herstellung der nachstehend aufgeführten Bahnen lokaler
Bedeutung wird festgesetzt
l.
2.
3.
für eine Lokalbahn von Neusorg nach Fichtelberg auf den
#
St
S
–
C0
10.
11.
für eine Lokalbahn von Traunstein nach Trostberg auf den
Betrag von
für eine Lokalbahn von Freilassing nach daufen auf den Betiag von
für eine Lokalbahn von Cham nach Kötzting auf den Betrag von
Betrag von
für eine Lokalbahn von Forchheim nach Ebermanustadt auf den
Betrag von
für eine Lokalbahn von Forchzeim nach Höchstadt a. a. auf den
Betrag von
für eine Lokalbahn von Neustadt a. S. oder Heustreu nach
Königshofen i. G. auf den Betrag von
für eine Lokalbahn von Jossa nach Brückenau auf den in Betra von
für eine Lokalbahn von Kitzingen nach Gerolzhofen auf den
Betrag von
für eine Lokalbahn von Haßfurt 7 Hofheini auf den Vetrag von
für eine Lokalbahn von Günzburg nach Krumbach auf den
Betrag von . .
zusammen auf den Maximalbetrag von
880 000 J,
565 000 ,
1037 000 X,
809 000 M,
712 000 A,
1 051 000 J,
1 047000,
796 000 J,
1 461 000 A,
655 000 -¾,
1222 000 .,
10 235 000./(,
Gehn Millionen zweihundert fünf und dreißig tausend Mark).
Art. 2.
Mit der baulichen Ausführung der in Art. 1 genannten Lokalbahnen ist erst dann
vorzugehen,
wenn der für den Bahnbau und dessen Zugehör nöthige Grund und Boden
kosten= und lastenfrei dem Eisenbahnärar zum Eigenthum überwiesen oder demselben zur
Bestreitung der Grunderwerbungskosten eine reale Sicherung geboten sein wird.