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B. Die Feststellung der Vergütung in den übrigen Fällen erfolgt in analoger Weise
wie vorstehend unter A vorgeschrieben, jedoch kann dabei die Zusammensetzung
der Abschätzungskommission nach dem Ermessen der Militärverwaltung in der
Weise vereinfacht werden, daß die Militärverwaltung bei derselben gar nicht,
oder nur durch einen Offizier oder einen Militärbeamten vertreten wird.
In gleicher Weise kann die Zusammensetzung der Kommission vereinfacht
werden, wenn das unter à vorgeschriebene Verfahren in einem Ortsbezirke bereits
beendigt ist und noch nachträglich, aber innerhalb der gesetzlichen Frist (§. 16 des
Gesetzes) Ansprüche von Interessenten des Bezirks angemeldet werden.
Die Remunerirung der Sachverständigen für die hier in Betracht kommenden
Schätzungen ist nach der im Einzelnfalle zur Erledigung der betreffenden Geschäfte
erforderlich gewesenen Zeit und deren Werth für die betreffenden Sachverständigen
im Anschlusse an die in ähnlichen Fällen ortsüblich gewährten Sätze, zu bemessen,
wobei jedoch in keinem Falle die unter vorstehendem Buchstaben & bezeichneten
Sätze überschritten werden dürfen.
C Die Distriktsraths-Ausschüsse, in unmittelbaren Städten die Magistrate, haben
geeignete Sachverständige für die verschiedenen, nach den Vorschriften des Gesetzes
nöthig werdenden Abschätzungen in genügender Zahl periodisch im Voraus zu
bestimmen.
Bei Bestimmung der Sachverständigen ist au erster Stelle zu beachten, daß
die Wahl nur auf völlig geeignete Persönlichkeiten fällt, welche nach Charakter,
Lebensstellung und Erfahrung genügende Gewähr für eine unparteiische und sach-
gemäße Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten bieten.
IV. Besondere Verpflichtungen der Eisenbahnverwaltung
Zu 8. 16.
Der vom Bundesrath zu erlassende allgemeine Tarif für die Beförderung der be-
waffneten Macht und des Materials des Landheeres und der Marine auf den Eisenbahnen
wird nach seiner jedesmaligen Feststellung durch das Reichs-Gesetzblatt, sowie das Bayerische
Gesetz= und Verordnungs-Blatt veröffentlicht.