Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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I. Abschnitt. 
Vorzugsrechte und Hypotheken. 
Art. 1. 
Die in Art. 2103 Ziff. 1, 2 des pfälzischen Civilgesetzbuchs bezeichneten Vorzugsrechte 
müssen innerhalb fünfundvierzig Tagen nach der Veräußerung eingeschrieben werden. 
Die in Art. 2109 des pfälzischen Civilgesetzbuchs bestimmte Frist wird auf fünfund- 
vierzig Tage herabgesetzt. 
Durch die innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgte Einschreibung werden die in 
Art. 2103 Ziff. 1 bis 3 des pfälzischen Civilgesetzbuchs bezeichneten Vorzugsrechte im 
Falle einer während des Laufes der Frist erfolgten freiwilligen Veräußerung auch gegen- 
über dem Erwerber der Liegenschaft gewahrt. 
Art. 2. 
Wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit, zu deren Sicherheit ein Vorzugsrechr ge- 
währt ist, kann die Auflösung des Vertrages über Veräußerung einer Liegenschaft gegenüber 
Dritten, welche Rechte an derselben erworben haben, nur geltend gemacht werden, wenn das 
Vorzugsrecht gemäß Art. 1 gewahrt ist. 
Die bezeichneten Dritten können bis zur Rechtswirksamkeit der Auflösung das Auf- 
lösungsrecht durch Befriedigung des Berechtigten beseitigen. 
Als Auflösungsrecht im Sinne des Abs. 1 gilt auch das Recht auf vertragsmäßige 
Versteigerung nach Art. 202 des Gesetzes vom 23. Februar 1879 zur Ausführung der 
Neichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung. 
Art. 3. 
Alle Hypotheken erlangen Dritten gegenüber erst mit der Einschreibung Wirksamkeit. 
Im Falle freiwilliger Veräußerung können Hypotheken, welche schon vor derselben gegen 
den Veräußerer begründet waren, noch innerhalb zwei Wochen nach der Veräußerung einge- 
schrieben werden. 
Die nach Art. 2181, 2183 des pfälzischen Civilgesetzbuchs mit der Transskription 
verknüpften Wirkungen treten mit dem Abschlusse des Veräußerungsvertrages ein.
	        
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