Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

.K 25. 49 
Art. 4. 
Die Einschreibung der Vorzugsrechte und Hypotheken kann nur für einen bestimmten 
Geldbetrag und auf einzelne bestimmt bezeichnete Liegenschaften (Art. 2148 Abs. 2 Ziff. 4, 5 
des pfälzischen Civilgesetzbuchs) genommen werden. 
Als erwählter Wohnsitz kann in dem Einschreibungsgesuche jeder Ort im Deutschen 
Reiche angegeben werden. 
Art. 5. 
Die gesetzliche Hypothik des Mündels (Art. 2135 Ziff. 1 des pfälzischen Civilgesetz- 
buchs) wird auf Ersuchen des für die Vormundschaft zuständigen Amtsgerichts eingeschrieben. 
Die Einschreibung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 4, nach Maßgabe des 
Art. 2153 des pfälzischen Civilgesetzbuchs. Als erwählter Wohnsitz soll die Gerichtsschreiberei 
des Amtsgerichts angegeben werden. 
Die Kosten der Einschreibung sind von dem Mündel zu tragen. 
Art. 6. 
Die Bestimmung des in der Einschreibung anzugebenden Geldbetrages und der Liegen- 
schaften, auf welche die Einschreibung erwirkt werden soll, obliegt dem Familienrathe. Kann 
die Bestimmung durch den Familienrath nicht ohne eine das Interesse des Mündels ge- 
gefährdende Verzögerung erfolgen, so hat der Amtesrichter sie einstweilen selbst zu treffen. 
Die Bürgermeister find verpflichtet, dem Amtsgerichte auf Erfordern Aufschluß über 
den Liegenschaftsbesitz des Vormunds zu geben. 
Art. 7. 
Der in der Einschreibung anzugebende Geldbetrag ist so zu bestimmen, daß er das 
bewegliche Vermögen des Mündels, soweit nicht die Verfügung des Vormunds nach den 
Bestimmungen des zweiten Satzes des Art. 26 Abs. 3 und der Art. 28, 29 beschränkt ist, 
deckt und überdieß für etwaige anderweitige Haftungen des Vormunds angemessene Sicher- 
heit gewährt. Die Einschreibung ist soweit zu erwirken, als sie erforderlich ist, um diesen 
Geldbetrag ausreichend zu sichern. Die Erwirkung der Einschreibung unterbleibt, wenn der 
Vormund durch Hinterlegung von Werthpapicren der in Art. 26 bezeichneten Art ausreichende 
Sicherheit leistet. 
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