Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

430 
Erweist sich die erwirkte Einschreibung als unzureichend, so ist den Vorschriften der 
Art. 5, 6 gemäß eine weitere Einschreibung zu erwirken. Uebersteigt sie das in Abs. 1 
bestimmte Maß, so ist sie auf Antrag des Vormunds auf dieses Maß zu beschränken. 
Art. 8. 
Der Beschluß des Familienrathes, durch welchen dem Antrage des Vormunds auf 
Beschränkung der Einschreibung (Art. 7 Abs. 2) stattgegeben wird, bedarf der Bestätigung 
durch das Landgericht. 
Die bestätigende Entscheidung ist dem Gegenvormunde und den in der Minderheit ge- 
bliebenen Mitgliedern des Familienrathes von Amtswegen zuzustellen. Die Beschwerde 
gegen dieselbe ist innerhalb einer Nothfrist von zwei Wochen, welche mit der Zustellund 
beginnt, einzulegen. Die Bestätigung wird erst rechtswiiksam, wenn sie nicht mehr mit 
der Beschwerde oder der weiteren Beschwerde anfechtbar ist. 
Die Löschung erfolgt auf Ersuchen des Amtsgerichts. Die Kosten derselben sind von 
dem Mündel zu tragen. 
Art. 9. 
Nach Beendigung der Vormundschaft kann der gewesene Mündel die Einschreibung 
seiner gesetzlichen Hypothek, soweit sie nicht bereits auf Ersuchen des Amtsgerichts (Art. 5) 
erfolgt ist, für den von ihm bezeichneten Geldbetrag und auf die von ihm bezeichneten 
Liegenschaften erwirken. Die Bestimmungen des Art. 7 finden Anwendung. 
Art. 10. 
Die gesetzliche Hypothek der Ehefrau (Art. 2135 Ziff. 2 des pfälzischen Civilgesetz- 
buchs) wird auf Antrag eines der Ehegatten eingeschrieben. Der Ehemann ist der Ehefrau 
gegenüber verpflichtet, die Einschreibung zu erwirken. Zur Erwirkung der Einschreibung 
sind auch die volljährigen Verwandten und Verschwägerten der Ehefrau berechtigt, welche 
der geraden Linie oder dem zweiten Grade der Seitenlinie angehören. Auf das Recht auf 
Einschreibung der Hypothek kann die Ehefrau dem Ehemanne gegenüber während der Dauer 
der Ehe nicht verzichten. . » 
Die Hypothek kann mit Rechtswirksamkeit erst eingeschrieben werden, wenn sie nach 
Maßgabe des Art. 2135 Ziff. 2 des pfälzischen Civilgesetzbuchs entstanden ist. Die Ein-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.