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schreibung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 4, nach Masigabe des Art. 2153
des pfälzischen Civilgesetzböuchs. Sie darf nur soweit erwirkt werden, als sie erforderlich
ist, um die Ansprüche der Ehefrau ausreichend zu sichern.
Erfolgt die Einschreibung nicht innerhalb eines Jahres nach Auflösung der Ehe, so
erlischt die Hypothek.
Art. 11.
Die für die gesetzliche Hypothek der Ehefrau erwirkte Einschreibung kann während der
Dauer der Ehe nur auf Anordnung des Landgerichts beschränkt werden, bei welchem der
Ehemann seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Ehemann diesen nicht in der
Pfalz, so ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirke sich die Liegenschaften befinden.
Die Anordnung wird auf Gesuch des Ehemannes erlassen, soweit die Einschreibung
das in Art. 10 Abs. 2 bestimmte Maß ibersteigt. Vor der Entscheidung sind die in
Art. 10 Abs. 4 bezeichneten Verwandten und Verschwägerten der Ehefrau, sofern es ohne
Aufschub geschehen kann, zu hören. Die Entscheidung, durch welche eine Beschränkung der
Einschreibung angeordnet wird, ist den Ehegatten von Amtswegen zuzustellen. Im Uebrigen
finden die Bestimmungen des Art. 8 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Art. 12.
Im Ehevertrage können Vereinbarungen, welche die gesetzliche Hypothek der Ehefrau
oder deren Einschreibung auf bestimmte Liegenschaften beschränken, getroffen werden, auch
wenn die Vertragschließenden nicht volljährig sind. In diesem Falle findet die Bestimmung
des Art. 1398 des pfälzischen Civilgesetzbuchs Anwendung.
Eine Vereinbarung, durch welche auf die gesetzliche Hypothek oder deren Einschreibung
gänzlich verzichtet wird, ist unstatthaft.
Art. 13.
Die Erneuerung der Einschreibung (Art. 2154 des pfälzischen Civilgesetzbuchs) ist bei
den nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeschriebenen gesetzlichen Hypotheken der
Mündel und Ehefrauen nicht erforderlich.