Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

M 2b. 433 
Art. 19. 
Die Familienrathsbeschlüsse sind mit Angabe des Stimmenverhältnisses zu beurkunden. 
Ist der Beschluß mit Stimmenmehrheit gefaßt, so sind die abgegebenen Stimmen einzeln 
anzuführen. 
Gegen die Beschlüsse des Familienrathes findet, vorbehaltlich der Bestimmung in 
Art. 448 Abs. 3 des pfälzischen Civilgesetzbuchs, die Beschwerde statt. Die Beschwerde steht 
dem Vormunde, dem Gegenvormunde und den in der Minderheit gebliebenen Familien- 
rathsmitgliedern zu. Ueber die Beschwerde entscheidet das Landgericht. Die Bestimmungen 
der Art. 56 bis 67 und des Art. 168 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Februar 1879 zur 
Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung finden Anwendung. 
Die Bestimmungen des Abs. 2 finden auf die gemäß Art. 26 Abs. 4, Art. 28, 29, 
31 vom Amtsrichter erlassenen Entscheidungen entsprechende Anwendung. 
Art. 20. 
Familienrathsbeschlüsse, welche der Bestätigung durch das Landgericht bedürfen, werden 
diesem durch den Amtsrichter von Amtswegen in Urschrift vorgelegt. Die Entscheidung 
wird in Urschrift an das Amtsgericht abgegeben. Im Uebrigen finden die Bestimmungen 
der Art. 165 bis 168 des Gesetzes vom 23. Februar 1879 zur Ausführung der Reichs- 
Civilprozeßordnung und Konkursordnung entsprechende Anwendung. 
Art. 21. 
Ist die Ernennung des Vormunds, Kurators oder Gegenvormunds in Abwesenheit des 
Ernannten erfolgt, so hat der Amtsrichter ihm von Amtswegen davon Mittheilung zu 
machen. Die Mittheilung ist zuzustellen. 
Die Vorschriften des Abs. 1 finden auf die Ausschließ ing, die Entlassung und die 
Absetzung entsprechende Anwendung. 
Art. 22. 
Der Familienrath hat auch außer den in den Art. 431, 433, 434 des pfälzischen 
Civilgesetzbuchs bezeichneten Fällen den Vormund zu entlassen, wenn dieser aus einem er- 
heblichen Grunde die Entlassung beantragt. Das Gleiche gilt für den Gegenvormund.
	        
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