Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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Art. 23. 
Die Klage, durch welche die Ausschließung von der Vormundschaft oder die Absetzung 
des Vormunds angefochten wird (Art. 448 Abs. 3 des pfälzischen Civilgesetzbuchs), muß 
innerhalb eines Monats erhoben werden, widrigenfalls das Anfechtungsrecht erlischt. Die 
Frist beginnt, wenn der Vormund der Beschlußfassung beigewohnt hat, mit dieser, andern— 
falls mit der Zustellung des Beschlusses. 
Art. 24. 
Leistet der Vormund oder Gegenvormund der Ladung vor den Familienrath oder den 
Amterichter nicht Folge, so kann er von dem Amtsrichter in die durch sein Ausbleiben ver- 
ursachten Kosten sowie in eine Geldstrafe bis zu vierzig Mark verurtheilt werden. Erfolgt 
nachträglich genügende Entschuldigung, so wird der Beschluß wieder aufgehoben. 
Gegen die Beschlüsse des Amtsrichters findet die Beschwerde statt. 
Art. 25. 
Der Tod eines Vormunds oder Gegenvormunds, die Wiederverehelichung einer die 
Vormundschaft über ihre Kinder führenden Mutter sowie die Geburt eines ehelichen Kindes 
nach dem Tode des Vaters ist vom Standesbeamten dem Amtsgerichte anzuzeigen. Die 
Bestimmungen des Art. 1 des Gesetzes vom 11. September 1825 (Amtsblatt S. 101) finden 
Anwendung. 
Im Falle des Todes des Vormundes oder der Wiederverehelichung der die Vormund- 
schaft über ihre Kinder führenden Mutter hat der Gegenvormund unverzüglich Anzeige zu 
erstatten. Die gleiche Pflicht obliegt dem Vormunde im Falle des Todes des Gegenvormunds. 
Art. 26. 
Bei der Verwaltung des Mündelvermögens hat der Vormund Gelder, welche nicht 
erforderlich sind, um die laufenden und andere durch die Vermögensverwaltung begründete 
Ausgaben zu bestreiten, zinsbar anzulegen.
	        
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