Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

25. 435 
Die Anlegung der Gelder soll nur erfolgen: 
1. in Schuldverschreibungen des Deutschen Reiches oder eines Bundesstaates, 
2. in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von dem Deutschen Reiche oder einem 
Bundesstaate gewährleistet ist, 
in Schuldverschreibungen bayerischer Gemeinden, 
4. in sonstigen Werthpapieren, bezüglich deren durch das Staatsministerium der Justiz 
bestimmt ist, daß Mündelgelder in denselben angelegt werden dürfen, 
5. in Hypotheken, welche innerhalb der ersten Hälfte des Werthes der Liegenschaft stehen. 
Kann die Anlegung nach den obwaltenden Umständen nicht in der in Abs. 2 bestimmten 
Weise erfolgen, so sind die Gelder bei der Königlichen Bank oder bei einer öffentlichen Spar- 
kasse anzulegen. Die Anlegung soll mit der Bestimmung geschehen, daß zur Erhebung der 
Gelder die Genehmigung des Amtsrichters erforderlich sei. 
Der Vormund soll die in Abs. 2 Ziff. 5 bestimmte Anlegung nur mit Genehmigung 
des Gegenvormunds bewirken. Die Genehmigung des Gegenvormunds wird durch die 
Genehmigung des Amtesrichters ersetzt. 
S 
Art. 27. 
Der Familienrath kann dem Vormunde aus besonderen Gründen eine andere als die 
in Art. 26 bestimmte Anlegung der Gelder, insbesondere den Ankauf von Liegenschaften, gestatten. 
Art. 28. 
Ist dem Mündel durch die gesetzliche Hypothek eine den Vorschriften des Art. 7 ent- 
sprechende Sicherstellung nicht gewährt, so sind die auf den Inhaber lantenden Schuldver- 
schreibungen und Aktien des Mündels, mit Ausnahme der Coupons und Gewinnantheils- 
scheine, nach den für gerichtliche Hinterlegungen geltenden Vorschriften mit der Bestimmung 
zu hinterlegen, daß zur Erhebung der hinterlegten Werthpapiere die Genehmigung des Amts- 
richters erforderlich ist. Die Hinterlegung wird durch die Umschreibung der Werthpapiere 
auf den Namen des Mündels ersetzt. 
Der Familienrath kann unter besonderen Umständen die Hinterlegung oder Umschreibung 
auch in anderen Fällen anordnen. Derselbe kann ferner anordnen, daß auch andere Werth- 
papiere sowie Kostbarkeiten des Mündels in der in Abs. 1 bestimmten Weise zu hinter- 
legen seien. 
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