Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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Beilage A. 
. Marschroute. 
(Zahl) 
(nge obe der Troppentheile, welchen 
die Marschirenden angebb#### und 
» otkiclbussnndcnsJiakmibin 
und Lieutenante, Quartier mit oder ohue Verpfleg- 
unn zu empfangen ncuen. 1 
  
  
      
    
   
Wachtmeister, 
Vizefeldwebel und Unterärzie, 
und Diener, 
Wassenmeister, Sattler, 
...... ienstpferde, 
gehen unter dem Kommando des (Namen, 6 Charge und Truppenihei des Führers), wie umstehend näher ange- 
geben ist, o0on .. über . . . . . .. nach . . . . . .. wobei auf der Strecke dn . ... bis 
......... die Eisenbahn (das Danaysschif u. j. w) zu benutzen ist. 
Für die Moai schite den ist erforderlich und unter Beachtung der umstehend abgedruckten Bestimmungen 
prompt zu verabreichen: 
. Quartier (Obdach, Gelegenheit zum Kochen und Lagerstroh) nach Maßnabe des —— 
Gesetzes vom 25. Juni 1868 (Bayer. Gesetz= und Verordnungsblatt 1875 Nr. 15 81.) 
— 
2. Marschverpflegung, sofern dieselbe (nach der obigen Angabe) überhaupt zu mroien isi. 
3. An Verpflegung für die Pferde nach Gewicht: 
g Hafer, 
(Zahl) Rationen à Heu, 
Stroh, 
I : Hafer, 
(Zahl) Nationen à Heu, 
1 Stroh, 
4 Haleer, 
(Zahl) Nationen # ........·... Heu, 
· . ... -Sll·ol). 
4. An v zur dortschaifng 
3%% angesäie Vorlegevserde, 
einspännig 
..... Jvuspatnuge 
..... dreispännige 
vierspännige 
5. Geschäfts-, Artest= und Wachtlokale. 
......... den-.lsss.........ls. 
(Firma der ausstellenden Behörde.) 
(Unterschrist.) 
Vorspannfuhrwerke.
	        
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