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Die Bestimmungen des Art. 22, des zweiten Satzes des Art. 26 Abs. 3 und der
.Art. 28 bis 31 finden auf die Eltern des Mündels und den Ehemann als Vormund der
entmündigten Ehefrau keine Anwendung. Der Familienrath kann jedoch unter besonderen
Umständen ihnen gegenüber die in Art. 28 bezeichneten Maßregeln anordnen und ihnen die
periodische Einreichung von Uebersichten des Vermögensstandes auferlegen.
Auf die Werthpapiere, Kostbarkeiten und Gelder, bezüglich welcher eine der in Art. 28
bezeichneten Maßregeln getroffen ist, finden die Bestimmungen des Art. 29 Anwendung.
Die Umschreibung der Werthpapiere hat mit der Bestimmung zu geschehen, daß zur Er-
setzung derselben durch Inhaberpapiere die Genehmigung des Amtsrichters erforderlich sei.
Ist die Einreichung von Uebersichten des Vermögensstandes angeordnet, so findet die Be-
stimmung des Art. 30 Abs. 4 entsprechende Anwendung.
Die für den emancipirten Minderjährigen in Art. 484 Abs. 1 des pfälzischen Civil-
gesetzbuchs getroffene Bestimmung findet auf die in Art. 29 bezeichneten Geschäfte keine An-
wendung.
Art. 34.
Der Vormund und der Gegenvormund sind verpflichtet, jede Mehrung des beweglichen
Mündelvermögens, welche zu einer der in Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 2, Art. 28 Abf. 1, 2,
Art. 32 Abs. 1, 2, Art. 33 Abs. 2 bezeichneten Maßregeln Anlaß geben kann, unverziglich
dem Amtsrichter anzuzeigen.
III. Abschnitt.
Gebühren.
Art. 35.
Für die Prüfung der vom Vormunde gelegten Rechnung durch den Amtsrichter (Art. 31)
wird die in Art. 108 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1879 über das Gebühren=
wesen bestimmte Gebühr erhoben. Die Hälfte dieser Gebühr wird für die in Art. 26
Abs. 3, Art. 28, 29 bezeichneten Entscheidungen des Amtsrichters erhoben; für die in dem
nämlichen Jahre erlassenen Entscheidungen wird jedoch nicht mehr als eine ganze Gebühr
angesetzt. «