Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

M 26. 439 
Für die nach den Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1, des Art. 6 Abs. 1 und des 
Art. 8 Abs. 3 dem Amtzsgerichte obliegenden Geschäfte werden besondere Gebühren nicht erhoben. 
Beträgt das Vermögen des Mündels nicht über 200 -X, so wird weder für die in Abs. 71 
bezeichneten Geschäfte des Amtsrichters noch für die Gutachten und Beschlüsse des Familien 
rathes und die gerichtliche Bestätigung derselben eine Gebühr erhoben. Erstreckt sich die 
Vormundschaft auf mehrere Mündel, so wird das Vermögen nicht zusammengerechnet. 
IV. Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
Art 36. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Jannar 1889 in Kraft. 
Art. 37. 
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründeten gesetzlichen und gerichtlichen Hypo- 
theken werden bezüglich der nach diesem Zeitpunkte von dem Schuldner erworbenen Liegen- 
schaften nur nach Maßgabe der Art. 3, 4 wirksam. 
Art. 38. 
Die Bestimmungen der Art. 4, 13, 15 finden auf die Erneuerung der vor dem In- 
krafttreten dieses Gesetzes erfolgten Einschreibungen entsprechende Anwendung. 
Art. 39. 
Die in Art. 2103 Ziff. 1, 2 des pfälzischen Civilgesetzbuchs bezeichneten Vorzugsrechte, 
welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, müssen vor dem 1. Jannar 1895, 
und die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen gesetzlichen Hypotheken der Mündel 
und Ehefrauen müssen vor dem 1. Januar 1890 in das Hypothekenregister eingeschrieben 
werden, widrigenfalls sie die Wirksamkeit Dritten gegenüber verlieren. Sind sie zur Zeit 
des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingeschrieben, so genügt es, wenn die Einschreibung inner-
	        
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