Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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halb des in Art. 2154 des pfälzischen Civilgesetzbuchs bestimmten Zeitraumes erneuert wird. 
In der Einschreibung oder Erneuerung muß der Zeitpunkt angegeben werden, nach welchem 
sich der Rang des Vorzugsrechts oder der Hypothek bestimmt. 
Auf die Einschreibung der gesetzlichen Hypotheken der Mündel und Ehefrauen sowie 
auf die Erneuerung derselben finden die Bestimmungen der Art. 5 bis 11 Anwendung. 
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von subrogirten Gläubigern erwirkten Ein- 
schreibungen der gesetzlichen Hypothek der Ehefrau sind nur für die Gläubiger wirksam, welche 
sie erwirkt haben. Bei der Erneuerung dieser Einschreibungen ist die Angabe des Geldbe- 
trages der der Ehefrau zustehenden Ausprüche nicht erforderlich. Die Bestimmungen des 
letzten Satzes des Abs. 1 und der Art. 10, 11 finden auf dieselbe keine Anwendung. 
Bei den vor dem Inkrefttreten dieses Gesetzes erfolgten Subrogationen des Drittbesitzers 
der von dem Ehemanne veräußerten Liegenschaft ist die Einschreibung der gesetzlichen Hypothek 
der Ehefrau nicht erforderlich. 
Art. 40 
Die in Art. 2 bezeichneten Auflösungsrechte, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 
entstanden sind, können vom 1. Jannar 1895 an den dort bezeichneten Dritten gegenüber 
nur geltend gemacht werden, wenn der Bestimmung des Art. 2 Abs. 1 Genige geleistet oder 
das Auflösungsrecht vor diesem Tage in das Hypothekenregister eingeschrieben worden ist. 
Auf die Einschreibung des Auflösungsrechts finden die für die Einschreibung vertragsmäßiger 
Hypotheken geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. 
Art. 41. 
Die Bestimmungen des Art. 448 Abs. 2, der Art. 455, 456, 470, 939 bis 941, 
des Art. 2103 Ziff. 4, 5, der Art. 2108, 2110, 2136 bis 2145 und des Art. 2148 
Abs. 3 des pfälzischen Civilgesetzouchs, der Art. 834, 835, 882 bis 889 der pfälzischen 
Civilprozeßordnung und des Art. 175 des Gesetzes vom 23. Februar 1879 zur Ausführung 
der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung sind aufgehoben. 
In Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Mai 1868, Abänderung einiger Bestimm- 
ungen des in der Pfalz geltenden Civilgesetzbuchs über Privilegien und Hypotheken betr., 
werden die Worte „im betreffenden Bezirke“ durch die Worte „im Deutschen Reiche“ ersetzt.
	        
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