Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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Einziger Artikel. 
Behufs der Herstellung verschiedener Erweiterungs= und Ergänzungs-Bauten und -An- 
lagen auf den pfälzischen Eisenbahnen mit gesetzlich beschränktem Bau= und Einrichtungskapitale 
und für Rechnung derselben, dann behufs der Vermehrung und Verbesserung des Fahr- 
materials der pfälzischen Eisenbahnen, wird die Staatsregierung ermächtigt, für ein Maximal-= 
kapital von 2 840 600 -& (zwei Millionen achthundert und vierzig Tausend sechshundert 
Mark) einen jährlichen Zinsertrag in der Maximalhöhe von 4% bis zum 31. Dezember 1904 
zu gewährleisten, oder statt dieses Zinsertrages einen Ueberschuß der Betriebsrente in einer 
dem vierprozentigen Zins aus diesem Kapitale entsprechenden Größe sicherzustellen. 
Gegeben zu München, den 9. Mai 1888. 
Luitpold 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Luh. Frhr. v. Trailsheim. Frhr. v. Feilihsch. v. Heinleth. Frhr. v. Leourod. v. Höß, 
Staatsrath. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
v. Neumayr. 
Nr. 7398. 
Bekanntmachung, die Untersuchung von Farben, Gespinnsten und Geweben auf Arsen und Zinn betr. 
Kgl. Staatsministerium der Justiz und des Innern. 
Nachstehend wird eine Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. April ds. Is. 
nebst Anlage bezeichneten Betreffes veröffentlicht. 
München, den 11. Mai 1888. 
Frhr. v. Feilitzsch. Arhr. v. Leonrod. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Nies.
	        
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