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Abdruck.
Bekanntmachung,
betreffend die Untersuchung von Farben, Gespinnsten und Geweben auf Arsen und Zinn.
Vom 10. April 1888.
Auf Grund der Vorschriften im §. 1 Absatz 3 und §. 7 Absatz 2 des Gesetzes, be-
treffend die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben bei der Herstellung von Nahrungs-
mitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 5. Juli 1887 (R.-G.-Bl. S. 277)
bestimme ich, daß bei der Feststellung des Vorhandenseins von Arsen und Zinn in den zur
Herstellung von Nahrungs= und Genußmitteln verwendeten Farben und bei der Ermittelung
des Arsengehaltes der unter Benutzung arsenhaltiger Beizen hergestellten Gespinnste und
Gewebe nach Maßgabe der beiliegenden Anleitung zu verfahren ist.
Berlin, den 10. April 1888.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
v. Bötticher.
Anlage.
Anleitung
für die Untersuchung von Farben, Gespinnsten und Geweben auf Arsen und
Zinn (§.1 Abs. 3, §. 7 Abs. 2 des Gesetzes, betr. die Verwendung gesundheits-
schädlicher Farben bei der Herstellung von Nahrungsmitteln, Gennsmitteln
und Gebrauchsgegenständen, vom 5. Juli 1887).
A. Verfahren zur Feststellung des Vorhandenseins von Arsen und Zinn in gefärbten Nahrungs-
oder Genußmitteln (§. 1 des Gesetzes).
I. Feste Körper.
1. Bei sesten Nahrungs= oder Genußmitteln, welche in der Masse gefärbt sind,
werden 20 g in Arbeit genommen, bei oberflächlich gefärbten wird die Farbe abgeschabt und
ist soviel des Abschabsels in Arbeit zu nehmen, als einer Menge von 20 K des Nahrungs-
oder Genußmittels entspricht. Nur wenn solche Mengen nicht verfügbar gemacht werden
können, darf die Prüfung auch an geringeren Mengen vorgenommen werden. .Z
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