Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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Bestimmungen. 
A. Mundverpflegung. 
1. Die Verpflegung der Truppen auf dem Marsche, und zwar sowohl für die Marsch- und 
Ruhetage, als auch für die auf dem Marsche eintretenden Aufenthaltstage (Liegetage) liegt 
dem QOuartiergeber ob. 
Der mit Verpflegung Einquartierte — sowohl der Offizier, Arzt und Beamte, 
als auch der Soldat — hat sich in der NRegel mit der Kost des Quartiergebers zu 
begnügen (§. 4 des Gesetzes vom 13. Februar 1875, Reichs-Gesetzblatt Seite 52). 
Die Verpflegungsportion, auf welche der Einquartierte Anspruch hat und welche ihm, 
falls zwischen ihm und dem QOuartiergeber über die Verpflegung Streitigkeiten entstehen, in 
gehöriger Zubereitung und in guter QOualität gewährt werden muß, besteht in: 
a) 1000 g Brot, 
b) 250 „Fleisch (Gewicht des rohen Fleisches) oder 150 g Speck, 
c) 125 „ Reis oder Graupe bezw. Grütze oder 
250 „ Hülsenfrüchte oder 
1500 „ Kartoffeln und 
) 25 „Salz, 
e) 15 „ Kaffee (Gewicht in gebraunten Bohnen). 
Außer der Kaffeeportion hat der Einquartierte Getränke nicht zu fordern. 
Die Brotportion vertheilt sich gleichmäßig auf die Morgen-, Mittags= und Abendbost. 
Als Morgenkost ist Kaffee oder eine Suppe, als Mittagskost Fleisch und Gemüse, als 
Abendkost Gemüse zu verabreichen. 
Erfolgt das Eintressen im Quartier erst zur Abendzeit, so ist, sofern nicht lant der 
Marschroute nur Abendkost zu verabreichen ist, die volle Tageskost — mit Ausschluß der 
Frühstücksportion — in einer Mahlzeit zu gewähren. 
Eine Verabreichung von Brot seitens der Quartiergeber findet nicht statt, wenn und 
insoweit die Truppen Brot oder Brotgeld empfangen haben. 
Der nach Maßgabe der alljährlichen Bekanntmachungen durch den Reichsanzeiger und 
das Centralblatt für das Deutsche Reich, dann das bayer. Gesetz= und Verordnungfblatt 
für die volle Tageskost zu gewährende Vergütungssatz (§. 9, 2 a. a. O.) vertheilt sich auf 
die einzelnen Mahlzeiten, wie folgt:
	        
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