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Bestimmungen.
A. Mundverpflegung.
1. Die Verpflegung der Truppen auf dem Marsche, und zwar sowohl für die Marsch- und
Ruhetage, als auch für die auf dem Marsche eintretenden Aufenthaltstage (Liegetage) liegt
dem QOuartiergeber ob.
Der mit Verpflegung Einquartierte — sowohl der Offizier, Arzt und Beamte,
als auch der Soldat — hat sich in der NRegel mit der Kost des Quartiergebers zu
begnügen (§. 4 des Gesetzes vom 13. Februar 1875, Reichs-Gesetzblatt Seite 52).
Die Verpflegungsportion, auf welche der Einquartierte Anspruch hat und welche ihm,
falls zwischen ihm und dem QOuartiergeber über die Verpflegung Streitigkeiten entstehen, in
gehöriger Zubereitung und in guter QOualität gewährt werden muß, besteht in:
a) 1000 g Brot,
b) 250 „Fleisch (Gewicht des rohen Fleisches) oder 150 g Speck,
c) 125 „ Reis oder Graupe bezw. Grütze oder
250 „ Hülsenfrüchte oder
1500 „ Kartoffeln und
) 25 „Salz,
e) 15 „ Kaffee (Gewicht in gebraunten Bohnen).
Außer der Kaffeeportion hat der Einquartierte Getränke nicht zu fordern.
Die Brotportion vertheilt sich gleichmäßig auf die Morgen-, Mittags= und Abendbost.
Als Morgenkost ist Kaffee oder eine Suppe, als Mittagskost Fleisch und Gemüse, als
Abendkost Gemüse zu verabreichen.
Erfolgt das Eintressen im Quartier erst zur Abendzeit, so ist, sofern nicht lant der
Marschroute nur Abendkost zu verabreichen ist, die volle Tageskost — mit Ausschluß der
Frühstücksportion — in einer Mahlzeit zu gewähren.
Eine Verabreichung von Brot seitens der Quartiergeber findet nicht statt, wenn und
insoweit die Truppen Brot oder Brotgeld empfangen haben.
Der nach Maßgabe der alljährlichen Bekanntmachungen durch den Reichsanzeiger und
das Centralblatt für das Deutsche Reich, dann das bayer. Gesetz= und Verordnungfblatt
für die volle Tageskost zu gewährende Vergütungssatz (§. 9, 2 a. a. O.) vertheilt sich auf
die einzelnen Mahlzeiten, wie folgt: