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2. die Präsidenten der Oberlandesgerichte hinsichtlich der Richter und Gerichtsschreiber
des Oberlandesgerichtes und der ihrer Aufsicht unterstellten Landgerichtspräsidenten,
3. der Präsident des Obersten Landesgerichtes hinsichtlich der Richter und Gerichts-
schreiber dieses Gerichtes,
4. die Oberstaatsanwälte hinsichtlich der ihrer Aufsicht unterstellten Staatsanwälte
mit Einschluß der nicht im Nebenamte aufgestellten Amtsanwälte.
Regelmäßiger Urlaub kann für das Geschäftsjahr den Richtern des Obersten Landes-
gerichtes und der Oberlandesgerichte sowie den Landgerichtspräsidenten bis zur Dauer von
sechs Wochen, den übrigen richterlichen Beamten, den Staatsanwälten, den Gerichtsschreibern
des Obersten Landesgerichtes und der Oberlandesgerichte sowie den Obersekretären der Land-
gerichte bis zur Dauer eines Monates, den übrigen Gerichtsschreibern und den Amtsan-
wälten bis zur Dauer von zwei Wochen bewilligt werden. Für den regelmäßigen Urlaub "
soll soweit möglich die Zeit der Gerichtsferien bestimmt werden. Anderweitiger Urlaub
kann bis zur Dauer einer Woche, auf mehr als drei Tage jedoch nur aus erheblichen
Gründen bewilligt werden.
Bis zur Dauer von drei Tagen können auch die Ober-Amtsrichter, welche die Dienst-
aufsicht führen, den ihrer Aufsicht unterstellten Richtern und Gerichtsschreibern und die
Ersten Staatsanwälte bei den Landgerichten den ihrer Aufsicht unterstellten Staatsanwälten
mit Einschluß der nicht im Nebenamte aufsgestellten Amtsanwälte Urlaub bewilligen.
§. 4.
Den Gerichtsvollziehern kann der Landgerichtspräsident bis zur Dauer eines Monates,
in dringenden Fällen der die Dienstaufsicht führende Ober-Amtsrichter bis zur Dauer einer
Woche Urlaub bewilligen. Die Bestimmungen des §. 29 der Allerhöchsten Verordnung vom
6. September 1879, die Gerichtsvollzieherordnung betr. (Gesetz= und Verordnungs-Blatt
S. 1101), bleiben unberührt.
Den niederen Bediensteten bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften kann der Amts-
vorstand, welcher ihr unmittelbarer Vorgesetzter ist, Urlaub bis zur Dauer von zwei Wochen,
auf mehr als eine Woche im Geschäftsjahre jedoch nur aus erheblichen Gründen bewilligen.