Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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Bezüglich der Höhe und Erhebung der Besichtigungsgebühren haben die Be- 
stimmungen der Ministerialbekanntmachung vom 20. Dezember 1879 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt S. 1536 ff.) — und des hiezu erlassenen Ausschreibens des 
k. Staatsministeriums der Finanzen vom 11. März 1880 — Amtöblatt des 
k. Staatsministeriums des Innern S. 130 ff., sowie Finanzministerialblatt. 
S. 80 ff. — in Anwendung zu kommen. 
Diese Verfügung tritt eine Woche nach ihrer Verkündigung in Krast. 
München, den 18. Mai 1888. 
Frhr. v. Feilitzsch. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Nies. 
  
  
Nr. 1485 I. 
Bekanntmachung, die Bahnordnung für bayerische Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung betr. 
K. Staatsministerium des Röniglichen Hauses und des Aeußern. 
Vom 1. Juni l. Is. an wird die Bahnstrecke Biebermühle — Pirmasens der 
vereinigten pfälzischen Eisenbahnen in die Klasse der unter Absatz 6 der Bekanntmachung 
vom 5. März 1882 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 83 ff.) aufgeführten Bahnen unter- 
geordneter Bedeutung eingereiht. 
München, den 19. Mai 1888. 
Frhr. v. Crailsheim. 
Der General-Sekretär. 
Statt dessen der k. Ministerialrath: 
v. Leinfelder.
	        
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