C. Vorspaungestellung.
5. Die Stellung von Vorspann kann nur gefordert werden für die auf Märschen, in
Lagern oder in Kantonnirungen befindlichen Theile der bewaffneten Macht, und nur inso-
weit, als es nicht gelingt, den Bedarf rechtzeitig gegen einen Preis sicherzustellen, welcher
den vom Bundesrath für den betreffenden Lieferungsverband festgestellten Vergütungssatz
(§. 9 Ziffer 1 Absatz 1 des Gesetzes) nicht übersteigt.
Die Belastung der Fuhrwerke hat unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der zurück-
zulegenden Wege und der ortsüblichen Qualität der Gespanne stattzufinden. Sofern nicht
außergewöhnliche Verhältnisse ausnahmsweise etwas Anderes bedingen, hat
ein einspänniges Fuhrwerk. bis 600 kg,
ein zweispänniges Fuhrwerk von 600 „ 1000 „
ein dreispänniges Fuhrwerk „ 1000 „ 1400 „
ein vierspänniges Fuhrwerk „ 1400 „ 1800 „„
zu laden.
Die Vergütung für den Vorspann erfolgt tageweise nach den für die Bezirke der Lieferungs-
verbände vom Bundesrath festgestellten, durch das Bayer. Gesetz= und Verordnungs-Blatt
veröffentlichten Vergütungssätzen bezw. nach den durch die Kreisregierungen, Kammern des
Innern, unter besonderen Verhältnissen erhöhten Vergütungssätzen.
Bei Feststellung der Vergütung wird die Fahrt vom Wohnorte nach dem Stellungs-
orte und zurück der Leistung hinzugerechnet. Hierbei ist eine Wegestrecke von einem Kilo-
meter zehn Minuten gleichzusetzen.
Fuhrwerk mit anderer als Pferdebespannung darf nur da gestellt bezw. in Anspruch
genommen werden, wo Pferdegespanne nicht in genügender Anzahl vorhanden sind.
Für eine Vorspannleistung, welche nicht länger als von Mitternacht bis zu Mitter-
nacht gedauert hat, wird der einfache Tagessatz gewährt.
Nur die Hälfte der Tagessätze ist zu gewähren, wenn die Inanspruchnahme der Fuhr-
werke rc. durch die Leistung, einschließlich der Fahrt vom Wohnorte zum Gestellungsorte,
sowie der Rückkehr nach dem Wohnorte und — falls die Inanspruchnahme in die regel-
mäßige Fütterungszeit fällt — einschließlich einer einstündigen Fütterungspause die Dauer
von sechs Stunden nicht überschritten hat.