Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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J. 
Die in diesem Gesetze den höheren Verwaltungsbehörden, den unteren Verwaltungs- 
behörden, 
den Ortspolizeibehörden, den Gemeindebehörden und den Vertretungen der Ge- 
meinden und weiteren Kommunalverbänden zugewiesenen Verrichtungen sind von den nach- 
bezeichneten Stellen, Behörden und Vertretungen wahrzunehmen, nemlich 
1. 
d 
S 
O 
die Verrichtungen der unteren V 
die Verrichtungen der höheren Verwaltungsbehörden von den Regierungen, 
Kammern des Innern; 
r1. 
erwaltungsbehörden von den Distriktsverwaltungs- 
behörden, in München vom Magistrate; 
die Verrichtungen der Ortspolizeibehörden in den Gemeinden mit städtischer Ver- 
fassung von den Magistraten, in den Gemeinden mit Landgemeindenverfassung 
und in der Pfalz von den Bürgermeistern; 
die Verrichtungen der Vertretungen der Gemeinden in den Gemeinden mit 
städtischer Verfassung von den Magistraten, in den Gemeinden mit Landgemeinde- 
verfassung von den Gemeindeausschüssen und in der Pfalz von den Gemeinde- 
räthen; 
die Verrichtungen der Vertretungen der weiteren Kommunalverbände, als welche 
die Distriktsgemeinden und Kreisgemeinden anzusehen sind, die Distriktsräthe 
bezw. Landräthe. 
II. 
Die Sitze der Schiedsgerichte für die land= und forstwirthschaftlichen Berufsgenossen- 
schaften befinden sich an den Sitzen dieser Genossenschaften (Art. 2 des bayerischen Aus- 
führungsgesetzes vom 5. April 1888, Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 226). 
III. 
Das in §. 51 Abs. 4 und 5 des Reichsgesetzes vorgesehene Regulativ über die 
Wahl, bezw. Berufung der Schiedsgerichts-Beisitzer aus dem Arbeiterstande wird für
	        
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