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J.
Die in diesem Gesetze den höheren Verwaltungsbehörden, den unteren Verwaltungs-
behörden,
den Ortspolizeibehörden, den Gemeindebehörden und den Vertretungen der Ge-
meinden und weiteren Kommunalverbänden zugewiesenen Verrichtungen sind von den nach-
bezeichneten Stellen, Behörden und Vertretungen wahrzunehmen, nemlich
1.
d
S
O
die Verrichtungen der unteren V
die Verrichtungen der höheren Verwaltungsbehörden von den Regierungen,
Kammern des Innern;
r1.
erwaltungsbehörden von den Distriktsverwaltungs-
behörden, in München vom Magistrate;
die Verrichtungen der Ortspolizeibehörden in den Gemeinden mit städtischer Ver-
fassung von den Magistraten, in den Gemeinden mit Landgemeindenverfassung
und in der Pfalz von den Bürgermeistern;
die Verrichtungen der Vertretungen der Gemeinden in den Gemeinden mit
städtischer Verfassung von den Magistraten, in den Gemeinden mit Landgemeinde-
verfassung von den Gemeindeausschüssen und in der Pfalz von den Gemeinde-
räthen;
die Verrichtungen der Vertretungen der weiteren Kommunalverbände, als welche
die Distriktsgemeinden und Kreisgemeinden anzusehen sind, die Distriktsräthe
bezw. Landräthe.
II.
Die Sitze der Schiedsgerichte für die land= und forstwirthschaftlichen Berufsgenossen-
schaften befinden sich an den Sitzen dieser Genossenschaften (Art. 2 des bayerischen Aus-
führungsgesetzes vom 5. April 1888, Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 226).
III.
Das in §. 51 Abs. 4 und 5 des Reichsgesetzes vorgesehene Regulativ über die
Wahl, bezw. Berufung der Schiedsgerichts-Beisitzer aus dem Arbeiterstande wird für