Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

M 2. 35 
LD). Bezahlung, Quitlungsleistung und Liquidirung. 
a. Für Marschverpflegung. 
6. Die Vergütung für empfangene Marschverpflegung muß in jedem Marschquartier 
sofort gegen Quittung der Gemeinden baar bezahlt werden. Ist die sofortige Bezahlung 
ausnahmsweise nicht möglich gewesen, so ist der Betrag von dem Gemeindevorstande bezw. 
der sonst zuständigen Civilbehörde auf Grund der über die Leistung ertheilten Bescheinigung 
zu liquidiren. 
b. Für Fourage. 
7. Ueber die von den Gemeinden verabreichte Fourage wird von dem Kommandoführer 
nur vorschriftsmäßige Bescheinigung ertheilt, eine Baarbezahlung zur Stelle findet nicht 
statt. Die Vergütung erfolgt auf Grund der vorgeschriebenen Liquidation. 
c. Für Vorspann. 
8. Das hinsichtlich der Bezahlung der Marschverpflegung (unter a) Gesagte gilt auch 
für den auf Märschen gestellten Vorspann. 
Die Vorspannvergütung für die Anfuhr von Fourage von der nächsten militärischen 
Verabreichungsstelle (oben 4) ist besonders zu liquidiren. 
9. Der zu entrichtende Geldbetrag wird: 
a) in Städten auf dem Gemeindehause dem Gemeindevorstande oder dessen zum Empfange 
legitimirten Organen, 
b) auf dem platten Lande an den Gemeindevorstand 
  
gezahlt. 
Marsch- Bezeichnung 
Kilo- der 
und von bis ... Bemerkungen 
Ruhetage meter Distrikts- 
verwallungsbezirke 
  
  
  
  
  
  
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