M 2. 35
LD). Bezahlung, Quitlungsleistung und Liquidirung.
a. Für Marschverpflegung.
6. Die Vergütung für empfangene Marschverpflegung muß in jedem Marschquartier
sofort gegen Quittung der Gemeinden baar bezahlt werden. Ist die sofortige Bezahlung
ausnahmsweise nicht möglich gewesen, so ist der Betrag von dem Gemeindevorstande bezw.
der sonst zuständigen Civilbehörde auf Grund der über die Leistung ertheilten Bescheinigung
zu liquidiren.
b. Für Fourage.
7. Ueber die von den Gemeinden verabreichte Fourage wird von dem Kommandoführer
nur vorschriftsmäßige Bescheinigung ertheilt, eine Baarbezahlung zur Stelle findet nicht
statt. Die Vergütung erfolgt auf Grund der vorgeschriebenen Liquidation.
c. Für Vorspann.
8. Das hinsichtlich der Bezahlung der Marschverpflegung (unter a) Gesagte gilt auch
für den auf Märschen gestellten Vorspann.
Die Vorspannvergütung für die Anfuhr von Fourage von der nächsten militärischen
Verabreichungsstelle (oben 4) ist besonders zu liquidiren.
9. Der zu entrichtende Geldbetrag wird:
a) in Städten auf dem Gemeindehause dem Gemeindevorstande oder dessen zum Empfange
legitimirten Organen,
b) auf dem platten Lande an den Gemeindevorstand
gezahlt.
Marsch- Bezeichnung
Kilo- der
und von bis ... Bemerkungen
Ruhetage meter Distrikts-
verwallungsbezirke
1
—