Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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8. 4. 
Die Funktion der gewählten Mitglieder des Körausschusses und des Verstärkten Kör- 
ausschusses ist eine freiwillige und ehrenamtliche. 
Den distriktiven (vom Distriktsrathe gewählten) Mitgliedern gebührt jedoch nach den 
näheren Bestimmungen des §. 13 Abs. 4 bis 6 Entschädigung für Zeitversäumniß und 
Auslagen. 
Die übrigen gewählten Mitglieder der Körausschüsse versehen ihre Stelle unentgeltlich. 
§. 5. 
Hinsichtlich der Verpflichtung der beamteten Thierärzte und der Distriktsthierärzte be- 
wendet es bei den Bestimmungen der Verordnung vom 20. Juli 1872, das Veterinär= 
wesen betreffend (Regierungsblatt S. 1585). 
Die gewählten Mitglieder des Körausschusses und des Verstärkten Körausschusses so- 
wie deren Stellvertreter sind durch den Bürgermeister der Gemeinde ihres Wohnortes auf 
die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten handgelübdlich zu verpflichten. Mitglieder, 
welche in gleicher Eigenschaft früher bereits verpflichtet wurden, sind auf diese Verpflichtung 
lediglich hinzuweisen. Der Distriktsverwaltungsbehörde ist hierüber, soferne nicht die Ver- 
pflichtung durch den Magistratsvorstand einer unmittelbaren Stadt erfolgt ist, Anzeige zu 
erstatten. Die Verpflichtungsprotokolle sind in der gemeindlichen Registratur aufzubewahren. 
S. 6. 
Der Körausschuß wie der Verstärkte Körausschuß fassen ihre Beschlüsse nach Stimmen- 
mehrheit. Die Giltigkeit der Beschlußfassung ist durch die Theilnahme sämmtlicher Mit- 
glieder beziehungsweise ihrer Stellvertreter bedingt. Den Vorsitz führt das thierärztliche 
Mitglied. 
II. Körung. 
8. 7. 
Die Körung (Hauptkörung und Nachkörungen) wird durch den Körausschuß vorge- 
nommen,
	        
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