K 32. 481
8. 10.
Wird gegen den Ausspruch des Körausschusses Berufung ergriffen und eignet sich die—
selbe nicht gemäß Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes ohne Weiteres zur Abweisung durch die
Distriktsverwaltungsbehörde, so hat letztere die Berufung an den Vorsitzenden des Körans-
schusses zur weiteren Behandlung abzugeben.
Die für das Verfahren des Körausschusses geltenden Vorschriften haben auf das Ver-
fahren des Verstärkten Körausschusses sinngemäße Anwendung zu finden.
Wird der Berufung durch Beschluß des Verstärkten Körausschusses stattgegeben, so ist
der Körschein sofort auszustellen und dem Besitzer auszuhändigen.
Wird die Berufung verworfen, so ist zugleich auszusprechen, daß dem Beschwerdeführer
gemäß Art. 11 Abs. 4 des Gesetzes die Kosten der erneuten Körung zur Last fallen. Der
Beschluß ist dem Besitzer oder seinem Vertreter gegen Unterschrift sogleich zu eröffnen oder
durch den Bürgermeister eröffnen zu lassen.
Die erneute Körung ist in dem fortlaufenden Protokolle, unter Bezugnahme auf die
treffende Nummer, unter welcher sich die erstmalige Körung vorgetragen findet, einzutragen.
§. 11.
Wenn sich bei Nachkörungen, welche nothwendig werden, um die fortdauernde Zucht
tauglichkeit eines bereits angekörten Zuchtstieres festzustellen, ergibt, daß sie durch offenbar
unbegründete Anzeigen veranlaßt worden sind, so hat die Distriktsverwaltungsbehörde gemäß
Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes die Verpflichtung des Anzeigers zur Kostentragung, soferne
derselbe nicht die Kosten ohne Weiteres übernimmt, durch Beschluß festzustellen.
Gegen diesen Beschluß ist Beschwerde zur k. Regierung, Kammer des Innern, welche
in letzter Instanz entscheidet, zulässig. Die Beschwerde ist bei Vermeidung des Ausschlusses
binnen vierzehn Tagen vom Tage der Eröffnung an bei der Distriktsverwaltungsbehörde
anzubringen.
8. 12.
Insoweit die Kosten einer im Berufungsverfahren vorgenommenen erneuten Körung
oder einer Nachkörung gemäß Art. 11 Abs. 3 und 4 des Gesetzes (§. 10 Abs. 4 und