Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

K 32. 481 
8. 10. 
Wird gegen den Ausspruch des Körausschusses Berufung ergriffen und eignet sich die— 
selbe nicht gemäß Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes ohne Weiteres zur Abweisung durch die 
Distriktsverwaltungsbehörde, so hat letztere die Berufung an den Vorsitzenden des Körans- 
schusses zur weiteren Behandlung abzugeben. 
Die für das Verfahren des Körausschusses geltenden Vorschriften haben auf das Ver- 
fahren des Verstärkten Körausschusses sinngemäße Anwendung zu finden. 
Wird der Berufung durch Beschluß des Verstärkten Körausschusses stattgegeben, so ist 
der Körschein sofort auszustellen und dem Besitzer auszuhändigen. 
Wird die Berufung verworfen, so ist zugleich auszusprechen, daß dem Beschwerdeführer 
gemäß Art. 11 Abs. 4 des Gesetzes die Kosten der erneuten Körung zur Last fallen. Der 
Beschluß ist dem Besitzer oder seinem Vertreter gegen Unterschrift sogleich zu eröffnen oder 
durch den Bürgermeister eröffnen zu lassen. 
Die erneute Körung ist in dem fortlaufenden Protokolle, unter Bezugnahme auf die 
treffende Nummer, unter welcher sich die erstmalige Körung vorgetragen findet, einzutragen. 
§. 11. 
Wenn sich bei Nachkörungen, welche nothwendig werden, um die fortdauernde Zucht 
tauglichkeit eines bereits angekörten Zuchtstieres festzustellen, ergibt, daß sie durch offenbar 
unbegründete Anzeigen veranlaßt worden sind, so hat die Distriktsverwaltungsbehörde gemäß 
Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes die Verpflichtung des Anzeigers zur Kostentragung, soferne 
derselbe nicht die Kosten ohne Weiteres übernimmt, durch Beschluß festzustellen. 
Gegen diesen Beschluß ist Beschwerde zur k. Regierung, Kammer des Innern, welche 
in letzter Instanz entscheidet, zulässig. Die Beschwerde ist bei Vermeidung des Ausschlusses 
binnen vierzehn Tagen vom Tage der Eröffnung an bei der Distriktsverwaltungsbehörde 
anzubringen. 
8. 12. 
Insoweit die Kosten einer im Berufungsverfahren vorgenommenen erneuten Körung 
oder einer Nachkörung gemäß Art. 11 Abs. 3 und 4 des Gesetzes (§. 10 Abs. 4 und
	        
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