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8. 11 der gegenwärtigen Verordnung) von dem Beschwerdeführer oder dem Anzeiger zu
tragen sind, erfolgt die Einhebnng — und zwar nöthigenfalls im Wege administrativen
Zwangsvollzuges — durch die Distriktsverwaltungsbehörde.
§. 13.
Die thierärzllichen Mitglieder der Körausschüsse erhalten für ihre Theilnahme am Kör-
geschäft eine Vergütung, welche, vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 11 Abs. 3 und 4
des Gesetzes, aus der Staatskasse zu leisten ist.
Dieselbe beträgt:
a) bei Hauptkörungen, wenn in einem und demselben Gemeindebezirke nur 1 Zucht-
stier zu untersuchen ist, 3X, — wenn mehrere Zuchtstiere zu untersuchen sind,
2 X& für jeden untersuchten Zuchtstier;
b) bei Nachkörungen und bei ernenten Körungen in Berufungsfällen 6 -X für jeden
untersuchten Zuchtstier.
Diese Vergütung umfaßt sowohl die Entschädigung für die Vornahme des Körge-
schäftes, als den Ersatz der Reise= und sonstigen Auslagen, insbesondere der Kosten für die
Beschaffung von Formularien und Schreibmaterialien, sowie etwaiger Portoauslagen.
Die vom Distriktsrathe gewählten Mitglieder des Körausschusses und des Verstärkten
Körausschusses erhalten für Zeitversäumniß und Auslagen aus Anlaß ihrer Theilnahme am
Körgeschäft, insoferne dasselbe außerhalb des Gemeindebezirkes ihres Wohnortes stattfindet,
eine Vergütung, welche, vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 11 Abs. 3 und 4 des Ge-
setzes, aus der Distriktskasse zu leisten ist.
Dieselbe beträgt für jeden Tag:
a) bei einem Zeitaufwand (einschließlich der Reisedauer) bis zu 2 Stunden 3.,
b) bei einem Zeitaufwand (einschließlich der Reisedauer) von mehr als 2 Stunden
bis zu 6 Stunden 5,
D) bei einem Zeitaufwand (einschließlich der Reisedauer) von mehr als 6 Stunden 10 -
Der Distriktsrath ist befugt, mit Genehmigung der k. Regierung, Kammer des Innern,
den distriktiven Mitgliedern und deren Stellvertretern statt der in Vorstehendem festgesetzten
Gebühr eine Bauschvergütung für das ganze Körgeschäft auszusetzen.