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Nr. 9334.
Bekanutmachung, die Haltung und Körung der Zuchtstiere betreffend.
K. Staatsministerien des Innern und der Sinanzen.
Zum Vollzuge des Gesetzes vom 5. April 1888, die Haltung und Körung der
Zuchtstiere betr., sowie der Allerhöchsten Vollzugs-Verordnung vom 16. Juni 1888 (Gesetz-
und Verordnungs-Blatt S. 235 und 475) werden nachstehende Bestimmungen getroffen:
I. Zuchtstierhaltung.
Zu Art. 1.
1. Die Beschaffung und Unterhaltung der erforderlichen Zuchtstiere sowic der hiefür
nöthigen Einrichtungen obliegt gemäß Art. 1 des Gesetzes vom 5. April 1888, unbe-
schadet der etwa durch besondere Rechtstitel begründeten Verpflichtungen Dritter, in jeder
Gemeinde der Gesammtheit der Besitzer faselbaren Rindviehes, d. i. der Besitzer von Kühen
und über ein Jahr alten Kalbinen.
2. Für die Beitragspflicht und deren Umfang ist regelmäßig der jeweilige Besitz-
stand vom 1. Februar jeden Jahres für die Dauer des treffenden Kalenderjahres maß-
gebend. Es ist daher, soferne nicht für die Zuchtstierhaltung in einer Gemeinde ohnehin
ausreichend Sorge getragen ist und daher ein Eingreifen der Gemeindeverwaltung überhaupt
zu unterbleiben hat, alljährlich nach dem Stande des 1. Februar eine Liste aufzustellen,
welche die Namen der beitragspflichtigen Viehbesitzer und die Zahl der im Besitze jedes
Einzelnen befindlichen Kühe und über ein Jahr alten Kalbinen enthält. Diese Liste ist
zur Einsichtnahme und Abgabe etwaiger Erinnerungen öffentlich aufzulegen.
Der Gemeindeverwaltung ist indessen gemäß Art. 1 Abs. 4 des Gesetzes unbenommen,
füür die Aufnahme des Besitzstandes statt des 1. Februar einen anderen Tag zu bestimmen,
oder auch zu beschließen, daß die Besitzaufnahme zweimal im Jahre — in der ersten und
in der zweiten Hälfte des Jahres — stattzufinden habe; letzteren Falles sind die Kosten
der Zuchtstierhaltung je eines Kalenderjahres nach der hiernach sich entziffernden Gesamml-
zahl faselbaren Rindviehes zu vertheilen.
Als „Besitzer“ im Sinne des Gesetzes sind nach Anleitung der Gesetzesmotive Die-