Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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jenigen anzusehen, welche, sei es als Eigenthümer oder als Pächter oder sonstwie, die 
thatsächliche Herrschaft über die betreffenden Rindviehstücke haben. 
3. Die Zahl der aufzustellenden Zuchtstiere ist nach den besonderen Verhältnissen des 
einzelnen Falles, mit Rücksicht einerseits auf die Zahl der zu belegenden Kühe und Kalbinen 
und anderseits auf die Leistungsfähigkeit der betreffenden Zuchtstiere sowie auf deren Ge- 
brauchsweise (insbesondere auf etwa stattfindenden Weidetrieb), zu bemessen. Im Allge- 
meinen ist festzuhalten, daß Einem Zuchtstier auch unter günstigen Verhältnissen in der 
Regel nicht mehr als 100 Kühe und Kalbinen zuzuweisen sind. Es ist selbstverständlich, 
daß hiebei der Viehstand derjenigen Viehbesitzer, welche ihre Kühe und Kalbinen durch 
eigene Zuchtstiere bedecken lassen, nicht in Anschlag zu bringen ist. 
Uebrigens ist es zunächst den betheiligten Viehbesitzern zu überlassen, die Zahl der 
aufzustellenden Zuchtstiere zu bestimmen; ein zwingendes Eingreifen der Gemeindeverwal- 
tung — eventuell der Gemeindeaufsichtsbehörde — hat nur dann einzutreten, wenn zwischen 
der Zahl der zu bedeckenden Kühe und Kalbinen einerseits und der Leistungsfähigkeit der 
Zuchtstiere anderseits ein offenbares Mißverhältniß besteht und die Betheiligten sich weigern, 
freiwillig Abhilfe zu treffen. 
4. In Bezug auf „Einrichtungen“ für die Zuchtstierhaltung ist nur zu fordern, was 
zur Erreichung des Zweckes durchaus geboten erscheint. Außerdem ist darauf zu achten, 
daß durch das Sprunggeschäft die Sittlichkeit nicht verletzt wird. 
Zu Art. 2. 
5. Der Gemeindeverwaltung obliegt es, sich zu vergewissern, ob in der Gemeinde 
für eine entsprechende Zuchtstierhaltung Sorge getragen ist. Verneinenden Falles muß ihr 
Bestreben zunächst darauf gerichtet sein, thunlichst im Wege freier Vereinbarung eine 
sachgemäße Regelung herbeizuführen; insbeson dere ist auf Fortentwicklung der bestehenden, 
sowie auf Gründung neuer Zuchtstiergenossenschaften, welche alle Viehbesitzer einer Gemeinde 
oder eines weiteren Bezirkes umfassen, nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen. 
Gelingt dieß nicht, so hat die Gemeindeverwaltung — und zwar auch ohne Antrag 
eines Betheiligten — nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes weiter vorzugehen und 
zu dem Ende vor Allem die Bildung eines Viehbesitzerausschusses oon drei bis fünf Mit-
	        
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