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schaftlichen Zuchstierhaltung dadurch entziehen, daß sie Stiere aufstellen, welche entweder
noch nicht sprungfähig oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Zucht ungeeignet sind.
In der Freiheit der Wahl der Race soll der Besitzer hiedurch nicht beschränkt werden.
Darüber, wie der Nachweis der Zuchttauglichkeit zu erbringen ist, enthält das Gesetz
keine Vorschrift; es ist dieß zunächst dem Zuchtstierbesitzer anheimgegeben. Selbstverständlich
muß es ein probehaltiger Nachweis sein. In der Mehrzahl der Fälle wird aber wohl die
Gemeindeverwaltung, insoferne ihr die Zuchttauglichkeit der fraglichen Stiere aus eigener
Anschauung bekannt ist, in der Lage sein, auf die Beibringung eines besonderen Nach-
weises überhaupt zu verzichten, namentlich in jenen Fällen, in welchen von keinem der be-
theiligten Viehbesitzer Widerspruch erhoben wurde.
Sollte sich in einzelnen Fällen Streit darüber ergeben, ob der erbrachte Nachweis
genügend und ob demnach der Stierbesitzer von der Theilnahme an der gemeinschaft-
lichen Zuchtstierhaltung als befreit zu erachten ist, so wird hierüber nach Maßgabe des
Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes im verwaltungsrechtlichen Verfahren entschieden.
Uebrigens findet Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes inhaltlich der Motive auf jene Fülle
keine Anwendung, in welchen mehrere Biehbesitzer für ihre (nicht gemeinschaftlichen)
Viehbestände gemeinsam einen Zuchtstier halten.
10. Nach Abs. 2 des Art. 4 ist es dem billigen Ermessen der Gemeindeaussichts-
behörde anheimgestellt, unter besonderen örtlichen Verhältnissen, insbesondere wo Alpenbetrieb
oder Vereinödung vorherrschen, die Viehbesitzer einzelner Ortschaften, welche nicht wohl in
der Lage sind, von dem gemeinschaftlichen Zuchtstier Gebrauch zu machen, von der Ver-
pflichtung zur Theilnahme an der gemeinschaftlichen Zuchtstierhaltung zu entbinden.
Der Beschlußfassung der Gemeindeaussichtsbehörde hat die Einvernahme der betreffenden
Gemeindeverwaltung und des Viehbesitzerausschusses, sowie die Einvernahme von Sachver-
ständigen, wobei außer dem beamteten Thierarzte insbesondere das Bezirkskomité des land-
wirthschaftlichen Vereines in Betracht kommen wird, vorauszugehen.
Zu Art. 5.
11. Insoweit die Gemeindeverwaltung gemäß Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes berufen
ist, sich mit der Regelung der Zuchtstierhaltung zu befassen, ist es nach Art. 5 ihrem