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Ermessen überlassen, unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche des Viehbesitzeraus-
schusses die Zuchtstierhaltung auf Rechnung der betheiligten Viehbesitzer in eigener Ver-
waltung zu besorgen oder durch Vertrag an verlässige Viehbesitzer der Gemeinde zu über-
lassen. Die s. g. Turnushaltung, wobei die Zuchtstierhaltung in kurzen Zwischenräumen,
etwa von Jahr zu Jahr, von einem Besitzer zum andern umgeht, sowie die Versteigerung
an den Mindestnehmenden haben sich durch vieljährige Erfahrung als schädlich erwiesen.
Durch Art. 5 des Gesetzes ist es daher den Gemeindeverwaltungen schlechthin untersagt,
die Zuchtstierhaltung im Turnus zu vergeben. Die Versteigerung an den Mindestnehmenden
aber ist nur unter der Voraussetzung zugelassen, daß der Letztere volle Gewähr für eine
entsprechende Zuchtstierhaltung bietet. Mit Rücksicht hierauf erscheint es, soferne eine Ge-
meindeverwaltung die Versteigerung aun den Mindestnehmenden ausnahmsweise für veraulaßt
erachten sollte, jedenfalls geboten, in die Strichbedingungen die Bestimmung aufzunehmen,
daß es der freien Verfügung der Gemeindeverwaltung vorbehalten bleibe, den Mindest-
nehmenden den Zuschlag zu versagen.
Zu Art. 6.
12. Hinsichtlich der Uebernahme der Ausgaben für die Zuchtstierhaltung auf die
Gemeindekasse bewendet es gemäß Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes im Allgemeinen bei den Be.
stimmungen in Art. 55 Abs. 4 der Gemeindeordnung für die Landestheile diesseits des
Rheins vom 29. April 1869, bezw. in Art. 40 Abs. 3 der Gemeindeordnung für die
Pfalz vom nämlichen Tage.
Indessen ist es gemäß Art. 6 Abs. 2 des ersterwähnten Gesetzes den Gemeinden auch
dann, wenn die Voraussetzungen der angeführten Bestimmungen der beiden Gemeindeord-
nungen nicht gegeben sind — d. i. wenn (im rechtsrheinischen Bayern) die Uebernahme
der fraglichen Ausgaben auf die Gemeindekasse nicht ohne Einführung neuer oder Erhöhung
bestehender Umlagen geschehen kann, bezw. wenn (in der Pfalz) vollkommen zureichendes
Vermögen nicht vorhanden ist —, unbenommen, im Wege der Beschlußfassung gemeindliche
Grundstücke (einschließlich der Gebäude), welche beim Inslebentreten des Gesetzes den Zucht-
stierhaltern zur Nutzuießung überlassen sind, denselben fernerhin zu belassen, desgleichen die
im bezeichneten Zeitpunkte von der Gemeinde für die Zuchtstierhaltung gewährten Geldbei=
träge und sonstigen Reichnisse (z. B. Holzbezüge) auch fernerhin diesem 3wecle Auzuwenden.