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Bei dieser Beschlußfassung sind die Vorschriften des Art. 47 der dießrheinischen Gemeinde-
ordnung, bezw. des Art. 37 der Gemeindcordnung für die Pfalz zu beachten.
Zu Art. 7.
13. Gemäß Art. 7 des Gesetzes unterliegt die Zuchtstierhaltung durch die Gesammt-
heit der Besitzer faselbaren Rindviehes — mit den aus Art. 1 bis 6 sich ergebenden Ein-
schränkungen — der gleichen Behandlung wie eigentliche Gemeindeangelegenheiten.
Hieraus ergibt sich u. A. die Folge, daß, soweit in einer Gemeinde die Gemeinde-
verwaltung nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 2 überhaupt veraulaßt ist, die Regelung der
Zuchtstierhaltung in die Hand zu nehmen, über die für die Zuchtstierhaltung erwachsenden
Einnahmen und Ausgaben eine besondere Rechnung, etwa als Anhang zur Gemeinde-
rechnung, in der Pfalz unter Beachtung des §. 184 Abs. 4 der Vorschriften für die for-
melle Behandlung des Kassen= und Rechnungswesens der Gemeinden und Stiftungen in der
Pfalz vom 23. Dezember 1879 (Kreisamtsblatt 1880 Beilage zu Nr. 5), aufzustellen,
wie die Gemeinderechnung zu behandeln und der Gemeindeaufsichtsbehörde zur Prüfung und
Bescheidung vorzulegen ist.
Hinsichtlich der Beitreibung rückständiger Sprunggelder und Umlagen finden die Be-
stimmungen in Art. 48 und 57 der dießrheinischen Gemeindcordnung, bezw. in Art. 38
Abs. 2 der Gemeindeordnung für die Pfalz entsprechende Anwendung.
Die Gemeindeaufsichtsbehörde hat ferner die Zuchtstierhaltung wie die Verwaltung
eigentlicher Gemeindeangelegenheiten zu überwachen und veranlastten Falles dic betheiligten
Viehbesitzer bezw. die Gemeindeverwaltung von Amtswegen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
Obliegenheiten in sinngemäßer Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Gemeinde-
ordnung anzuhalten.
Hiebei ist im Allgemeinen von dem Grundsatze auszugehen, daß die Fürsorge für eine
entsprechende Zuchtstierhaltung zunächst Sache der betheiligten Viehbesitzer ist und ein zwangs-
weises aufsichtliches Eingreisen erst dann einzutreten hat, wenn dieselben ihren Berbindlich-
keiten nicht nachkommen und auch die Gemeindeverwaltung verabsäumt, nach Maßgabe des
Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes das Erforderliche vorzukehren.