Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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nach Maßgabe des §. 7 Abs. 5 der Allerhöchsten Vollzugsverordnung die Termine für die 
in den einzelnen Gemeinden abzuhaltende Hauptkörung anberaumt und das Terminsver- 
zeichniß der Distriktsverwaltungsbehörde zum Zwecke der Veröffentlichung vorlegt. In den 
einzelnen Gemeinden ist der festgesetzte Termin allgemein sowie durch besondere Eröffnung 
an diejenigen Zuchtstierbesitzer, welche ihre Zuchtstiere zur Körung angemeldet haben, bekannt 
zu geben. 
17. In §. 8 Abs. 2 der Allerhöchsten Vollzugsverordnung sind im Allgemeinen die- 
jenigen Anforderungen bezeichnet, welche an jeden der Körung unterliegenden Zuchtstier zu 
stellen sind. 
Im Einzelnen ist hiezu Folgendes zu bemerken: 
In der Regel soll der Körschein nur für solche Zuchtstiere ausgestellt werden, welche 
mindestens 11, Jahre alt sind oder doch bis zum Beginne der eigentlichen Sprungzeit dieses 
Alter erreichen. 
Ferner ist darauf zu achten, daß die anzukörenden Zuchtstiere gesund sind, eine ihrem 
Alter und ihrer Race entsprechende Größe und Körperentwicklung besitzen und der anzu- 
strebenden Zuchtrichtung möglichst entsprechen. Auf guten Gang, geschmeidige Haut und 
feines Haar ist thunlichst Rücksicht zu nehmen. 
Von der Bezeichnung bestimmter Fehler, welche die Ankörung ausschließen, wird im 
Hinblick auf die Verschiedenartigkeit der Viehschläge und der örtlichen Verhältnisse abgesehen 
und zu der Sachkenntniß der Körausschüsse vertraut, daß sie allen maßgebenden Verhält- 
nissen entsprechend Rechnung tragen. 
Zugleich ist thunlichst darauf Bedacht zu nehmen, die Viehzüchter gelegentlich der 
Körung über die einzuhaltende Zuchtrichtung und über dic an die Zuchtthiere zu stellenden 
Anforderungen, sowie über sonstige für die Zucht maßgebende Verhältnisse aufzuklären. 
18. Nach Beendigung der Hauptkörung hat der Vorsitzende des Körausschusses über 
den Verlauf und das Ergebniß des Körgeschäftes an die Distriktsverwaltungsbehörde ein- 
gehenden Bericht zu erstatten. 
Zu Art. 11. 
19. Die Körung sowie alle hierauf bezüglichen Verhandlungen und Ausfertigungen
	        
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