Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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IV. Königreich Württemberg. 1 VIII. Freie und Hausestadt Lübeck. 
#l. Die höhere Haudelsschule von Martin Scheck +Die Privat-Realschule des l#r. G. A. Neimann 
zu Stuttgart, (früher von Großheim) zu Lübeck. 
„ realistische Abtheilung der Privat-Lehr- 
anstalt von Karl Widmann (früher r 
Rauscher) daselbst. 
  
22 
1 IX. Freie Hausestadt Bremen. 
ie Privat-Realschule von C. W. Debbe zu 
Bremen. 
I 
V. Großherzogthum Baden. 
“ 
Freie und Hausestadt Hamburg. 
Die Privatanstalt von Bender zu Weinheim (ver- 
Z„ +I. Die Schule des Dr. T. A. Bieber zu Hamburg, 
bunden mit der höheren Bürgerschule n 
1 2. „ „ „ Dr. H. Bock (früher Dr. J 
daselbst). 1 G. Fischer) daselbst, 
3. q„ der Gebrüder F. und W. Glitza 
VI. Herzogthum Anhalt. 1 daselbst, 
Das Erziehungs= und Unterrichts-Instimt des +4- , von F. L. Nirrnheim daselbst, 
Prof. LDr. Briuckmeier zu Ballenstedt. 15., „des UDr. M. Otto daselbst, 
1#6. „ isrealitische Stiftungsschule von 1815 
VII. Fürsteuthum Schwarzburg-Rudolstadt. unter Leitung des Dr. A. Ree daselbst, 
Die Erziehungs-Anstalt des Dr. Johannes Barop 17. „ Naalschule der reformirten Gemeinde unter 
zu Keilhau. Leitung des I##r. Reinmiller daselbst. 
1!). Die Lehranstalten, deren Berechtigung zur Ausstellung wissenschaftlicher 
Befähigungszeugnisse von der Erfüllung besonders festgestellter Bedingungen 
abhängig ist. 
I. Königreich Preußen. II. Königreich Sachsen. 
Rheinprovinz. 1 Die höhere Gewerbeschule zu Chemnitz.-) 
#Die Gewerbeschule zu Saarbrücken.“) 
Berlin, den 6. Juni 1888. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck. 
*. Deese Anstalt barf denjenigen ihrer Schüler Befähigungszeugnisse ausstellen, welche nach Absolvirung 
der ersten Wbeorttischen Klasse die Reife für die Fachklasse erworben haben. 
2) Diese Anstalt ist befugt, denjenigen ihrer Schüler Vesähigungszeugnisse zu ertheilen, welche in einer 
von einem Nagierungs Kommissar abgebaltenen Schlußprüfung dargethan haben, daß sie den ersten (Ijährigen) 
und zweiten (ljährigen) Kursus der Anstalt durchgemacht und sich das Lehrpensum genügend angeeignet haben.
	        
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