Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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Nr. 8484. 
Bekanutmachung, die Ausstellung amtsärztlicher Zeugnisse in Pensionesachen 
betreffend. 
Rönigliche Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Aeußern, der Justiz, 
des Innern beider Abtheilungen und der Tinanzen. 
Gemäß Ziff. 1 Abs. 2 der Ministerialbekanntmachung vom 10. November 1882 
(Ges.= und V.-Bl. S. 569) ist in denjenigen Fällen, in welchen außer dem von dem 
zuständigen k. Bezirksarzte auszustellenden Pensionszeugnisse ein zweites amtsärztliches 
Zeugniß erforderlich ist (§. 22 lit. D Abs. 2 der IX. Verfassungsbeilage) dieses letztere 
von dem nächstwohnenden Bezirksarzte oder Landgerichtsarzte zu erholen. 
Nachdem sich nun Zweifel darüber ergeben haben, von welchem amtlichen Arzte das 
zweite Zeugniß auszustellen ist, wenn die Ausstellung des ersten Zeugnisses einem der 
beiden für den Verwaltungsbezirk der Haupt= und Residenzstadt 
München bestellten k. Bezirksärzte obliegt, so wird erläuternd bestimmt, daß in 
solchen Fällen das zweite Pensionszeugniß gemäß §. 9 der Allerhöchsten Verordnung vom 
3. September 1879, den ärztlichen Dienst bei den Gerichts= und Verwaltungsbehörden 
betreffend, (Ges.= und V.-Bl. 1081) von dem k. Landgerichtsarzt für München 1 auszustellen 
ist, und daß dagegen der k. Landgerichtsarzt für München II, sowie die k. Bezirksärzte für 
die Bezirkcämter München I und ll zu diesem Behufe nur dann in Anspruch zu nehmen 
sind, wenn sie etwa bei Verhinderung des k. Landgerichtsarztes für München!] zu dessen 
Stellvertretung berufen sind. 
München, den 30. Juni 1888. 
Dr. v. Niedel. Frhr. v. Trailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. Frhr. v. Kronrod. v. Riegler, 
Staatsrath. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath Bauer.
	        
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