Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

540 . 
Berlin W., 4. Juli 1888. 
Abänderungen der Postordnung vom 8. März 1879. 
Auf Grund der Vorschrift im §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen 
Reiches vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 8. März 1879 in folgenden 
Punkten abgeändert: 
1. Im §. 3, „Begleitadresse zu Packeten“ betreffend, ist im Absatz IV das 
vorletzte Wort „genau“ zu streichen. 
2. Im §. 11a, „Dringend Packetsendungen“ betreffend, sind im ersten 
Satze des Absatzes I die Worte „mit Rücksicht auf die Beschaffenheit des 
Inhalts“ zu streichen. 
3. Im §. 12, „Postkarten“ betreffend, erhält im Absatz lder erste Satz 
folgenden anderweiten Wortlaut: 
Auf der Vorderseite der Postkarte darf der Absender außer den auf die Beförderung 
bezüglichen Angaben noch seinen Namen und Stand bezw. seine Firma sowie seine Wohnung 
vermerken. 
4. Im §. 14, „Waarenproben“ betreffend, ist am Schluß des Absatzes Ur 
Folgendes hinzuzufügen: 
Die Aufschrift darf nicht auf einer sogenannten Fahne angebracht und der Sendung 
angehängt, sondern muß auf diese selbst aufgeschrieben sein. 
Ferner ist im Absatz VIII das Wort „Flüssigkeiten“ zu streichen. 
5. Im §. 16, „Postanweisungen“ betreffend, ist im Absatz VI das Wort 
„schriftlichen“ zu streichen. 
6. Im §. 18, „Postnachnahmesendungen“ betreffend, erhält der Absatz IV 
folgenden Zusatz: 
Im Falle der Nachsendung (§. 38) einer Nachnahmesendung wird für jeden neuen Be- 
stimmungsort vom Tage der Ankunft daselbst eine besondere Einlösungsfrist von 7 Tagen berechnet. 
7. Im §. 19, „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen“ betreffend, im 
vorletzten Satze des Absatzes XV und ebenso im §. 20, „Postaufträge 
zur Einholung von Wechselaccepten“ betreffend, im vorletzten Satze des 
Absatzes X ist statt der Worte „an den betreffenden Notar, Gerichtsvoll- 
zieher 2c.“ zu setzen: 
au den betreffenden Gerichtsvollzieher, Notar 2c.
	        
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