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Berlin W., 4. Juli 1888.
Abänderungen der Postordnung vom 8. März 1879.
Auf Grund der Vorschrift im §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen
Reiches vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 8. März 1879 in folgenden
Punkten abgeändert:
1. Im §. 3, „Begleitadresse zu Packeten“ betreffend, ist im Absatz IV das
vorletzte Wort „genau“ zu streichen.
2. Im §. 11a, „Dringend Packetsendungen“ betreffend, sind im ersten
Satze des Absatzes I die Worte „mit Rücksicht auf die Beschaffenheit des
Inhalts“ zu streichen.
3. Im §. 12, „Postkarten“ betreffend, erhält im Absatz lder erste Satz
folgenden anderweiten Wortlaut:
Auf der Vorderseite der Postkarte darf der Absender außer den auf die Beförderung
bezüglichen Angaben noch seinen Namen und Stand bezw. seine Firma sowie seine Wohnung
vermerken.
4. Im §. 14, „Waarenproben“ betreffend, ist am Schluß des Absatzes Ur
Folgendes hinzuzufügen:
Die Aufschrift darf nicht auf einer sogenannten Fahne angebracht und der Sendung
angehängt, sondern muß auf diese selbst aufgeschrieben sein.
Ferner ist im Absatz VIII das Wort „Flüssigkeiten“ zu streichen.
5. Im §. 16, „Postanweisungen“ betreffend, ist im Absatz VI das Wort
„schriftlichen“ zu streichen.
6. Im §. 18, „Postnachnahmesendungen“ betreffend, erhält der Absatz IV
folgenden Zusatz:
Im Falle der Nachsendung (§. 38) einer Nachnahmesendung wird für jeden neuen Be-
stimmungsort vom Tage der Ankunft daselbst eine besondere Einlösungsfrist von 7 Tagen berechnet.
7. Im §. 19, „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen“ betreffend, im
vorletzten Satze des Absatzes XV und ebenso im §. 20, „Postaufträge
zur Einholung von Wechselaccepten“ betreffend, im vorletzten Satze des
Absatzes X ist statt der Worte „an den betreffenden Notar, Gerichtsvoll-
zieher 2c.“ zu setzen:
au den betreffenden Gerichtsvollzieher, Notar 2c.