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8. Zwischen §. 23 und §. 24 ist folgender neue Paragraph einzu-
schalten:
S§. 23 a.
Der Verleger einer Zeitung, welcher dieselbe der Postverwaltung zum Vertriebe über-
geben will, muß solches in einer schriftlichen Erklärung nach Maßgabe der von der Post-
verwaltung vorgeschriebenen Fassung aussprechen und diese Erklärung bei der Postanstalt
niederlegen.
9. Im §. 24, „Ort der Einlieferung“ betreffend, sind im ersten Satze des
Absatzes VI die Worte „vortopflichtigen Einschreibbriefsendungen, sowie für
Packete bis 212 kg einschließlich", zu streichen; dafür ist zu setzen:
portopflichtigen Einschreibbriefsendungen, Packete bis 2½ kg einschließlich,
10. Im §. 32, „Bestellung“ betreffend, ist im Absatz Vll der letzte Satz zu
streichen und dafür zu setzen:
Werden Packete von höherem Gewicht als 21½ Kilogramm abgetragen, so beträgt daß Be-
stellgeld 20 Pf. für das Stück.
11. Im §. 34 „An wenn die Bestellung geschehen muß.“ ist hinter dem ersten
Satze im Absatz l Folgendes einzuschalten:
Postsendungen, welche an verstorbene Personen gerichtet sind, dürfen den Erben ausgehändigt
werden, wenn dieselben sich als solche durch Vorlegung des Testaments, der gerichtlichen
Erbbescheinigung 2c. ausgewiesen haben; so lange dieser Nachweis nicht erbracht ist, kommen
für die Aushändigung gewöhnlicher Briessendungen die Vorschriften im nachfolgenden Absatz unl
in Anwendung.
12. Im §. 38, „Nachsendung der Postsendungen“ betreffend, erhält der
Absatz lI folgenden Wortlaut:
II Bei Packeten, bei Briesen mit Werthangabe, sowie bei Briefen mit Nachnahme
erfolgt die Nachsendung nur auf Verlangen des Absenders oder, bei vorhandener Sicherheit
für das Porto, auch des Empfängers.
Vorstehende Abänderungen treten mit dem 1. August 1888 in Kraft.
Der Reichskanzler-
In Vertretung:
von Stephan.
geltungederirieb