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ctz- und Verordnungs-Blatt
für das
Königreich Bayern.
M 39.
München, den 7. August 1888.
Inhaltt:
Belanntmachung vom 30. Juli 1883, die Einführung des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutsch-
lands in Bayern betreffend. — Bekanntmachn ang vom 1. August 1888, die Bahnordnung für Banerische
Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung betressend. — Bekanntmachung vom 2. August 1888, die Bahn-
ordnung für Vayerische Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung betreffend. — Ordens- Verleihungen.
Vice-Consulat der Vereinigten Staaten von Amerika in Nürnberg.
Nr. 3022 II.
Bekauntmachung, die Einführung des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands
in Bayern betreffend.
Staatsministerium des fNöniglichen Hauses und des Teußern.
Der §. 48 des Eisenbahnbetriebsregl ts, sowie die Anlage I) zu diesem Para-
graphen wird in nachstehender Weise ergänzt und abgeändert:
I. Die Bestimmung im §. 48 A 3 erhält folgende Fassung:
„Knallquecksilber, Knallsilber und Knuallgold, sowie die damit dargestellten Prä-
parate (wegen Zündungen, Zündhütchen, Knallbonbons und Knallerbsen vergl.
Anlage D I, III, III b und Illc)“;
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