39.
5.
547
Jeder Sendung muß ein vom Fabrikanten und einem vereideten Chemiker
ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der oben unter 1 bis 4 ge-
troffenen Vorschriften beigegeben werden.
Eine gleiche Bescheinigung ist von dem Absender auf dem Frachtbriefe
unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift auszustellen.
3. Hinter IV der Anlage D ist unter IVa nachstehende Bestimmung einzuschalten:
IVa. Bengalische Schellackpräparate ohne Zünder (Flammenbücher, Salon-
kerzen, Fackeln, BelustigungshölRchen, Leuchtstangen, bengalische
Streichhölzer und dergleichen) werden zu den vorstehend unter IV vorge-
schriebenen Bedingungen befördert.
III. 1. Der erste Absatz der Bestimmung unter XVI der Anlage D ist wie folgt zu fassen:
„Flüssige Mineralsäuren aller Art, insbesondere Schwefelsäure,
Vitriolöl und Salzsäure — mit Ausnahme von gewöhnlicher Salpetersäure
und Scheidewasser (wegen dieser vergleiche XVIa) und von rother rauchender
Salpetersäure (wegen dieser vergleiche XVIII) — unterliegen den nachstehenden
Vorschriften“:
2. Hinter XVI ist unter XVIa folgende Bestimmung einzuschalten:
XVla. Für den Transport von gewöhnlicher Salpetersäure und Scheide-
wasser gelten die vorstehend unter XVI gegebenen Vorschriften. Außerdem
finden, soferne diese Artikel in Glasballons, Glasflaschen oder Kruken zur Auf-
lieferung gelangen, noch folgende Bestimmungen Anwendung:
1.
Die zur Umhüllung der Ballons, Flaschen oder Kruken in den Gefäßen oder
geflochtenen Körben verwendeten Materialien, als Stroh, Heu und dergleichen,
müssen so stark mit Chlorcalciumlösung getränkt sein, daß sie durch direkte
Flammenberührung nicht entzündet werden. Statt der Chlorcalciumlösung
kann auch eine Lösung von schwefelsaurem Natrium, von Chlornatrium,
von Chlormagnesium, von schwefelsaurem Magnesium oder von Eisenchlorür
als Tränkungsmaterial verwendet werden.
Bei der Ver= und Entladung dürfen die Gefäße oder Körbe nicht auf
Karren gefahren, noch auf der Schulter oder dem Rücken, sondern nur an
den daran angebrachten Handhaben getragen werden.
90“