VII. Die
XXXVIII.
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verschluß befördert, soferne nicht der Versender sich mit der Eisenbahn über Ver-
sendung in bedeckt gebauten Wagen verständigt.“
Bestimmungen unter XXXVIII der Anlage 1) erhalten folgende Fassung:
1. Flüssige Kohlensäure und flüssiges Stickoxydul dürfen nur in
Behältern aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl, welche bei amtlicher
Prüfung einen Druck von 250 Atmosphären ohne bleibende Veränderung der
Form ausgehalten haben, zur Beförderung aufsgeliefert werden. Ein amtlicher
Vermerk auf den Behältern muß deutlich erkennen lassen, daß die Prüfung hierauf
und zwar innerhalb der drei letzten Jahre vor der Aufgabe stattgefunden hat.
Zum Schutze der Ventile an den Behältern müssen Kappen aufgeschraubt sein.
Auf dem oberen Theile der Kappen ist ein Kranz fest aufzuziehen, der nach außen-
hin viereckig ist und über den Umfang der Behälter derart hervorragt, daß jedes
Rollen der Behälter verhindert wird. Die Schuskappen und Kränze müssen
aus demselben Material wie die Behälter selbst gefertigt sein.
. Gasförmige Kohlensäure und Grubengas werden zur Beförderung
nur dann angenommen, wenn ihr Druck den von 20 Atmosphären nicht über-
steigt, und wenn sie in Behältern aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl
aufgeliefert werden, welche bei einer innerhalb Jahresfrist vor der Aufgabe statt-
gehabten amtlichen Prüfung ohne bleibende Veränderung der Form mindestens
das Anderthalbfache desjenigen Druckes ausgehalten haben, unter welchem die
Kohlensäure oder das Grubengas bei ihrer Auflieferung stehen. Jeder Behälter
muß mit einer Oeffnung, welche die Besichtigung seiner Innenwandungen ge-
stattet, einem Sicherheitsventil, einem Wasserablaßhahn, einem Füll= beziehungs-
weise Ablaßventil, sowie mit einem Manometer versehen sein und muß alljähr-
lich auf seine gute Beschaffenheit amtlich geprüft werden. Ein an leicht sicht-
barer Stelle angebrachter amtlicher Vermerk auf dem Behälter muß deutlich er-
kennen lassen, wann und auf welchen Druck die Prüfung desselben stattgefunden
hat. In dem Frachtbriefe ist anzugeben, daß der Druck der aufgelieferten Kohlen-
säure oder des Grubengases auch bei einer Temperatursteigerung bis zu 40 Grad
Celsius den Druck von 20 Atmosphären nicht übersteigen kann. Die Versand-
station hat sich von der Beachtung vorstehender Vorschriften und insbesondere